Das Europäische Parlament hat am Dienstag in Straßburg das neue europäische Lieferkettengesetz in einer modifizierten Fassung verabschiedet. 428 Abgeordnete stimmten für die Pläne, während 218 dagegen votierten und 17 sich enthielten.
Vereinfachte Bestimmungen für Unternehmen
Das Gesetz vereinfacht die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur Sorgfaltspflicht (CS3D), indem die Berichtspflichten reduziert und der Einfluss auf kleinere Unternehmen begrenzt wird. Die neuen Vorgaben richten sich primär an größere Konzerne. So werden soziale und ökologische Berichterstattung künftig nur noch von EU-Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro verlangt. Für Unternehmen außerhalb der EU wurde die Umsatzgrenze für die Berichterstattung ebenfalls auf 450 Millionen Euro festgelegt, sofern dieser Umsatz in der EU erzielt wird.
Sorgfaltspflichten nur für Großunternehmen
Die Sorgfaltspflichten gelten zukünftig für große EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Diese Regelungen finden auch auf nicht-europäische Unternehmen Anwendung, die in der EU nach diesem Schwellenwert Umsatz generieren. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften bleiben Unternehmen auf nationaler Ebene haftbar und können mit Geldstrafen von bis zu drei Prozent des weltweiten Netto-Jahresumsatzes belegt werden. Die Richtlinie bedarf noch der formellen Billigung durch den Rat.





