Verfassungsgericht weist Klage ab

Karlsruhe: Weiter gilt Mietpreisbremse

Karlsruhe: Weiter gilt Mietpreisbremse
Foto: Wohnungen im Abendlicht (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse abgewiesen. Eine Berliner Vermieterin war dagegen vorgegangen und sah in den Regelungen einen Eingriff in ihre Grundrechte. Die Richter in Karlsruhe sahen das anders und bestätigten die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

Keine Verletzung von Grundrechten

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse abgewiesen. Das teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.

Die Beschwerdeführerin, eine Vermieterin einer Berliner Wohnung, hatte sich gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn und die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats aus dem Jahr 2020 gewandt. Die Kammer des Ersten Senats entschied, dass weder die Regulierung noch die Verordnung die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen.

Auswirkungen der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse wurde 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Sie erlaubt es den Landesregierungen, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten für maximal fünf Jahre zu bestimmen. In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. 2020 wurde diese Regelung verlängert, da sich die Ausgangslage kaum verändert hatte. Der Berliner Senat hatte das gesamte Stadtgebiet für fünf Jahre als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen.

Gericht sieht legitime Ziele

Das Gericht befand, dass die Regulierung der Miethöhe legitime Ziele verfolge und verhältnismäßig sei. Die Beschränkung der Miethöhe stelle keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da sie die Ausnutzung von Mangellagen verhindern solle. Die Interessen der Vermieter stünden den berechtigten Interessen der Wohnungssuchenden und wichtigen Gemeinwohlbelangen gegenüber.

Die Verlängerung der Regelung sei verfassungsgemäß, da der Verordnungsgeber regelmäßig die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Mietenbegrenzung prüfen müsse (Beschluss vom 8. Januar 2026 – 1 BvR 183/25).