Keine Verletzung von Grundrechten
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse abgewiesen. Das teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.
Die Beschwerdeführerin, eine Vermieterin einer Berliner Wohnung, hatte sich gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn und die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats aus dem Jahr 2020 gewandt. Die Kammer des Ersten Senats entschied, dass weder die Regulierung noch die Verordnung die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen.
Auswirkungen der Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse wurde 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Sie erlaubt es den Landesregierungen, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten für maximal fünf Jahre zu bestimmen. In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. 2020 wurde diese Regelung verlängert, da sich die Ausgangslage kaum verändert hatte. Der Berliner Senat hatte das gesamte Stadtgebiet für fünf Jahre als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen.
Gericht sieht legitime Ziele
Das Gericht befand, dass die Regulierung der Miethöhe legitime Ziele verfolge und verhältnismäßig sei. Die Beschränkung der Miethöhe stelle keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da sie die Ausnutzung von Mangellagen verhindern solle. Die Interessen der Vermieter stünden den berechtigten Interessen der Wohnungssuchenden und wichtigen Gemeinwohlbelangen gegenüber.
Die Verlängerung der Regelung sei verfassungsgemäß, da der Verordnungsgeber regelmäßig die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Mietenbegrenzung prüfen müsse (Beschluss vom 8. Januar 2026 – 1 BvR 183/25).


