Kein Grundrechtseingriff
Das höchste deutsche Gericht hat entschieden: Die Mietpreisbremse darf bleiben. Eine Vermieterin aus Berlin war vor die Richter gezogen, weil sie sich durch die Regelung in ihren Eigentumsrechten verletzt sah. Mit ihrer Klage scheiterte sie nun in Karlsruhe.
Regulierung von Miethöhen
Die Mietpreisbremse, die seit 2015 in Kraft ist, begrenzt die Miethöhe bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Die Miete darf dort zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen. Auch die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats aus dem Jahr 2020 wurde angefochten.
Die Karlsruher Richter stellten nun klar, dass weder die bundesweite Regelung noch die Verordnung des Berliner Senats die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen. Die Regulierung sei mit legitimen Zielen verbunden und verhältnismäßig.
Wohnungsmangel als Begründung
Die Einschränkung der Miethöhe diene dazu, die Ausnutzung von Wohnungsmangel zu verhindern, argumentierte das Gericht. Die Interessen der Vermieter müssten sich den berechtigten Interessen von Wohnungssuchenden und dem Gemeinwohl unterordnen. Die Verlängerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 sei daher verfassungskonform gewesen, da die Ausgangslage unverändert geblieben sei. Der Verordnungsgeber müsse jedoch regelmäßig die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Mietpreisbegrenzung prüfen.

