Grenzen der Drohnenabwehr

Bundestag: Gutachten beleuchtet Drohnenabwehr im Inneren

Ein aktuelles Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Drohnenabwehr durch die Bundeswehr im Inland untersucht. Dabei werden klare Grenzen für eine mögliche Amtshilfe für die Polizei aufgezeigt, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz waffengewaltiger Mittel gegen Drohnen außerhalb eines Katastrophennotstands.
Bundestag: Gutachten beleuchtet Drohnenabwehr im Inneren
Bundestag: Gutachten beleuchtet Drohnenabwehr im Inneren
Drohne (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

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Ein aktuelles Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Hürden der Drohnenabwehr durch die Bundeswehr im Inneren. Die wissenschaftliche Ausarbeitung, über die die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ (Samstagausgaben) berichten, verweist dabei auch auf Einschränkungen bei dem von (CSU) avisierten Einsatz der Bundeswehr in Amtshilfe für die .

Auch nach der geplanten Änderung des Luftsicherheitsgesetzes sei etwa der Abschuss von Drohnen durch die Armee im Inland nur im Fall eines Katastrophennotstands möglich. „Dabei handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Voraussetzung für den Inlandseinsatz der Streitkräfte, welche durch ein einfaches Gesetz (LuftSiG) nicht ausgehebelt werden kann“, heißt es im Gutachten.

Außerhalb des Katastrophennotstands könne die Bundeswehr der Polizei zwar Amtshilfe leisten, dann seien aber nur „logistische Unterstützung (der Polizei) bzw. Hilfeleistungen ohne hoheitlichen Charakter“ erlaubt. „Abschuss oder Zerstörung einer Drohne unter Anwendung von Waffengewalt – insbesondere mit militärischem Gerät, das nur der Bundeswehr, nicht aber der Polizei zur Verfügung steht – geht jedoch über Amtshilfe deutlich hinaus“, heißt es in dem Gutachten weiter.

Um einen Katastrophennotstand anzunehmen, in dem solche militärischen Mittel zum Einsatz kommen dürften, bedürfe es eines „besonders schweren Unglückfalles“. Ein Drohnenüberflug zu Aufklärungs- oder Spionagezwecken über eine Industrieanlage erfülle diese Voraussetzung nicht, „wohl aber die Kamikaze- oder Sabotagedrohne, die zur `fliegenden Bombe` umfunktioniert und mutmaßlich gegen bestimmte Ziele eingesetzt wird, was mit an grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod von Menschen oder die Zerstörung kritischer Infrastruktur zur Folge haben würde“.

(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)

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