Union lehnt Grundgesetzänderung ab

Union lehnt Schutz der sexuellen Identität Im Grundgesetz ab

Die Unionsfraktion im Bundestag lehnt den Vorstoß des Bundesrates ab, das Schutzkriterium „sexuelle Identität“ ins Grundgesetz aufzunehmen. Der Fraktionsvize Günter Krings (CDU) bezeichnete die geplante Änderung als „nicht zustimmungsfähig“ und verwies auf bestehende Schutzmaßnahmen sowie die Unbestimmtheit des Begriffs. Diese Positionierung führte zu Diskussionen über den Umfang des Schutzes.
Union lehnt Schutz der sexuellen Identität Im Grundgesetz ab
Union lehnt Schutz der sexuellen Identität Im Grundgesetz ab
Community Dyke* March (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

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Die Unionsfraktion hat sich entschieden gegen eine Änderung des Grundgesetzes ausgesprochen, die den Schutz der sexuellen Identität explizit aufnehmen würde. Günter Krings (CDU), Vize der Unionsfraktion, betonte gegenüber der „Welt“, dass dieser Vorschlag „nicht zustimmungsfähig“ sei.

Krings argumentiert, dass Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung bereits heute „effektiv untersagt“ seien. Er verweist dabei auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie die -Grundrechtecharta. Seiner Ansicht nach besteht für diesen Personenkreis „richtigerweise ein hohes, belastbares Schutzniveau“.

Ein weiterer Kritikpunkt von Krings ist die Formulierung „sexuelle Identität“. Er bezeichnet den Terminus als „rechtstechnisch unbestimmt“ und „semantisch auch weiter als die in anderen Staaten genutzte Kategorie der `sexuellen Orientierung`“. Nach seiner Meinung könnte dies zu „Auslegungsstreitigkeiten“ führen und im schlimmsten Fall dazu dienen, dass „sich nicht etwa auch Pädophile auf diese Bestimmung berufen“, was die Fraktion ausdrücklich ablehnt.

In den Landesverfassungen von , Brandenburg, Bremen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt ist der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der „sexuellen Identität“ bereits verankert. Thüringen schützt seine Bürgerinnen und Bürger wegen „sexueller Orientierung“. Das Bundesverfassungsgericht hatte ab 2002 Urteile zur Gleichstellung Homosexueller auf Grundlage von Artikel 3 des Grundgesetzes gefällt, während es 1957 eine Ungleichbehandlung von Homosexuellen noch unter Verweis auf den „Schutz der Volksgesundheit“ und der „Sittlichkeit“ gerechtfertigt hatte.

(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)

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