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ADAC informiert über Pflichten bei Schnee und Eis

Schnee und Eis: Wer räumt und streut in der kalten Jahreszeit?

Bild von Alexander Fox | PlaNet Fox auf Pixabay

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Wenn der Winter mit seiner weißen Pracht Einzug hält, verwandeln sich Städte und Landschaften in malerische Winterwunderländer. Doch diese Idylle bringt auch Verantwortlichkeiten mit sich. Wer ist eigentlich zuständig für das Räumen und Streuen bei Schnee und Eis? Der ADAC klärt auf und gibt wichtige Hinweise, die jeder kennen sollte.

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Winterdienst: Eine Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen

Die Verantwortung für den Winterdienst auf den Straßen liegt bei den Bundesländern, Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden. Ihr Ziel ist es, die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auch bei winterlichen Bedingungen zu gewährleisten. Sobald Schnee und Eis den Straßenverkehr beeinträchtigen, sind sie gefordert. Innerorts übernehmen die Gemeinden die Räum- und Streupflicht an wichtigen Kreuzungen, Durchgangsstraßen und Fußgängerwegen. Doch ein Anspruch darauf, dass alle Wege stets geräumt und gestreut sind, besteht nicht.

Außerorts: Besondere Vorsicht geboten

Außerhalb geschlossener Ortschaften liegt der Fokus auf besonders gefährlichen Stellen. Hier müssen Straßen geräumt und gestreut werden, während Geh- und Radwege oft von der generellen Räumpflicht ausgenommen sind. Die Gemeinden sind jedoch verpflichtet, auf Gefahrenstellen hinzuweisen, beispielsweise durch Warnschilder.

Zeitfenster für den Winterdienst

Interessant ist auch der Zeitpunkt, zu dem die Straßen und Wege geräumt sein müssen. Die Kommunen starten in der Regel ab 5 Uhr morgens mit Kontrollfahrten. Bis 8 Uhr sollten insbesondere gefährliche Stellen behandelt sein. Bei plötzlichem Glatteis ist eine Reaktionszeit von etwa eineinhalb Stunden vorgesehen. Nachts wird nur bei Bedarf geräumt und gestreut, an Sonn- und Feiertagen beginnt der Winterdienst erst ab 9 Uhr.

Verantwortung der Grundstückseigentümer: Schippen uns Streuen ist vor der eigenen Haustür Plicht!

Nicht nur der öffentliche Winterdienst ist gefragt, auch Grundstückseigentümer müssen ihren Teil beitragen. Sie sind verpflichtet, bei Schnee und Eis die Gehwege entlang ihrer Grundstücke zu räumen und zu streuen. Vermieter können diese Pflicht auf Mieter übertragen, was jedoch vertraglich geregelt sein muss. Die genauen Zeiten der Räumpflicht variieren und sind meist in kommunalen Verordnungen festgelegt.

Supermarktparkplätze: Kein Anspruch auf komplette Räumung

Beim Besuch eines Supermarktparkplatzes besteht kein Anspruch darauf, dass dieser komplett von Schnee und Eis befreit ist. Wichtig ist, dass die öffentlich zugänglichen Bereiche des Parkplatzes begehbar sind. Es genügt, wenn einzelne Zugänge und Parkflächen geräumt und gestreut sind. Zwischen den geparkten Autos muss nicht geräumt werden. Bei Unfällen aufgrund von Schnee oder Eis kann der Verantwortliche für den Winterdienst haftbar gemacht werden. Eine Haftpflichtversicherung ist daher empfehlenswert.

Gemeinsam für Sicherheit im Winter sorgen

Der Winterdienst ist eine gemeinschaftliche Aufgabe, bei der sowohl öffentliche Träger als auch private Grundstückseigentümer gefordert sind. Durch das Beachten der Räum- und Streupflichten kann jeder dazu beitragen, dass die kalte Jahreszeit sicher und genießbar bleibt. So bleibt der Winter ein zauberhaftes Erlebnis – mit Verantwortungsbewusstsein und gegenseitiger Rücksichtnahme.

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