Der Bundestag hat am Dienstagvormittag abgestimmt – und das Ergebnis ist eine herbe Enttäuschung für den CDU-Chef: Nur 310 von 630 Abgeordneten stimmten für ihn. Damit verfehlte Merz die notwendige Kanzlermehrheit von 316 Stimmen – und das, obwohl CDU/CSU und SPD zusammen offiziell über 328 Sitze verfügen.
Erforderlich waren 316 JA-Stimmen
JA zu Merz: 310
NEIN zu Merz: 307
Enthaltungen: 3
Was für ein Debakel!
Merz wirkte sichtlich angespannt, als Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) das Ergebnis verkündete. Im Plenarsaal blieb es still, die Reihen der Union angespannt, bei der SPD sah man erstaunte und enttäuschte Gesichter.
Einige Stimmen aus der Großen Koalition scheinen abgesprungen zu sein
Zunächst besteht eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer beliebig viele Wahlgänge durchgeführt werden können, um einen Bundeskanzler oder eine Bundeskanzlerin zu wählen. In dieser Periode können verschiedene Kandidatinnen und Kandidaten antreten. Ein Kandidat, wie beispielsweise Friedrich Merz im hypothetischen Fall, könnte also auch nach einem ersten erfolglosen Versuch erneut kandidieren. Für eine erfolgreiche Wahl in dieser ersten Phase ist jedoch stets die absolute Mehrheit der Stimmen im Bundestag erforderlich. Das bedeutet, ein Kandidat benötigt mehr als die Hälfte aller gesetzlichen Mitglieder des Bundestages (beispielsweise mindestens 316 Stimmen, abhängig von der aktuellen Gesamtzahl der Abgeordneten).
Wie es jetzt weiter geht
Zunächst besteht eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer beliebig viele Wahlgänge durchgeführt werden können, um einen Bundeskanzler oder eine Bundeskanzlerin zu wählen. In dieser Periode können verschiedene Kandidatinnen und Kandidaten antreten. Ein Kandidat, wie beispielsweise Friedrich Merz kann also auch nach einem ersten erfolglosen Versuch erneut kandidieren. Für eine erfolgreiche Wahl in dieser ersten Phase ist jedoch stets die absolute Mehrheit der Stimmen im Bundestag erforderlich. Das bedeutet, ein Kandidat benötigt mehr als die Hälfte aller gesetzlichen Mitglieder des Bundestages (beispielsweise mindestens 316 Stimmen, abhängig von der aktuellen Gesamtzahl der Abgeordneten).
Einfache Mehrheit genügt nach Fristablauf
Sollte innerhalb einer zweiwöchigen Frist niemand die Hürde der absoluten Mehrheit nehmen, ändern sich die Anforderungen für die Wahl. Das Grundgesetz sieht dann vor, dass unverzüglich ein neuer Wahlgang stattfindet. In diesem Wahlgang reicht für die Wahl die einfache Mehrheit aus: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Nach der Wahl: Die Entscheidung des Bundespräsidenten
Ist ein Kanzlerkandidat erfolgreich gewählt worden, spielt die Art der erreichten Mehrheit eine entscheidende Rolle für das weitere Vorgehen des Bundespräsidenten:
Bei einfacher Mehrheit: Wurde der Kandidat oder die Kandidatin hingegen nur mit einfacher Mehrheit gewählt, räumt das Grundgesetz dem Bundespräsidenten ein Ermessen ein. Er kann den Gewählten ebenfalls binnen sieben Tagen ernennen. Alternativ hat er jedoch auch die Möglichkeit, innerhalb derselben Frist den Bundestag aufzulösen und eine Neuwahl anzusetzen.
Bei absoluter Mehrheit: Erhält der oder die Gewählte die sogenannte Kanzlermehrheit (absolute Mehrheit), so ist der Bundespräsident verpflichtet, ihn oder sie innerhalb von sieben Tagen nach der Wahl zum Bundeskanzler zu ernennen.