Der Beschluss beendet vorerst einen monatelangen Streit zwischen Naturschutzverbänden und dem Land. Im Kern ging es um die Frage, ob von dem Tier eine Gefahr für Menschen ausgeht – und ob mildere Mittel als der Abschuss noch ausreichen.
Richter sehen Gefahr für Menschen
Nach Auffassung der 6. Kammer überwiegt das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr. Der Wolf habe über einen längeren Zeitraum ein zunehmend auffälliges Verhalten gezeigt. Er tolerierte wiederholt, dass Menschen auf weniger als 30 Meter an ihn herankamen, und näherte sich ihnen teilweise selbst bis auf wenige Meter. Auch gegenüber Hunden zeigte er territoriales Verhalten.
Zwar sei es bislang zu keinem Angriff auf Menschen gekommen. Das Gericht betont jedoch: Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Praxiserfahrungen, die garantieren, dass dies so bleibt. Gerade in einem stark frequentierten Erholungsgebiet wie der Hornisgrinde seien weitere Begegnungen mit Menschen sehr wahrscheinlich.
Hinzu kommt ein weiterer Faktor: Bis in den März hinein befinden sich Wölfe in der Paarungszeit. In dieser Phase seien problematische Begegnungen laut dem Managementplan des Landes wahrscheinlicher.
Vergrämung gescheitert – keine Alternative mehr
Das Land Baden-Württemberg hatte nach Darstellung des Gerichts schrittweise gehandelt. Seit Sommer 2024 wurde versucht den Wolf zu besendern und ihn zu vergrämen. Alle diese Maßnahmen blieben ohne Erfolg. Zumutbare Alternativen zur Tötung gebe es daher nicht mehr, so die Richter.
Die Abschussgenehmigung war vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erteilt worden. Sie ist zeitlich befristet und gilt bis zum 10. März 2026.
Keine Folgen für den Artenschutz
Auch artenschutzrechtliche Bedenken ließ das Gericht nicht gelten. Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Baden-Württemberg verschlechtere sich durch den Abschuss nicht. Zwar leben im Land derzeit nur vier freilebende Wölfe – allesamt männlich. Eine langfristig positive Entwicklung sei ohnehin nur durch Zuwanderung weiterer Tiere möglich. Die Tötung eines einzelnen Wolfs habe darauf keinen Einfluss.
Einschränkung bei Waffen und Hilfsmitteln
Einen kleinen Erfolg erzielte die klagende Umweltvereinigung dennoch: Die Richter äußerten Zweifel daran, ob für bestimmte jagdliche Hilfsmittel überhaupt eine Ausnahmegenehmigung nötig war. Dazu zählen etwa halbautomatische Waffen mit größeren Magazinen oder spezielle Nachtzieltechnik. Dieser Teil der Entscheidung betrifft jedoch nicht den Abschuss an sich.
Beschwerde noch möglich
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden. Eine aufschiebende Wirkung hat dies allerdings nicht. Der zuvor erlassene Hängebeschluss, der den Abschuss nur vorläufig untersagte, ist mit der jetzigen Entscheidung gegenstandslos.
Damit ist der Weg frei für den Abschuss des sogenannten Hornisgrinde-Wolfs – eine Entscheidung, die den Konflikt zwischen Artenschutz und öffentlicher Sicherheit im Schwarzwald erneut in den Mittelpunkt rückt.

