Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug, wie kürzlich bei Iasi geschehen, kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als „außergewöhnlicher Umstand“ eingestuft werden. Diese Klassifizierung ist bedeutsam, denn sie kann ein Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreien, wenn Flüge annulliert werden oder große Verspätungen aufweisen.
Der konkrete Vorfall ereignete sich, als ein Flugzeug der Austrian Airlines kurz vor der Landung in Iasi in Rumänien von einem Blitz getroffen wurde. Die Notwendigkeit umfassender Sicherheitsüberprüfungen führte dazu, dass der anschließende Flug nach Wien nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden konnte. Diese Umstände zwangen die betroffene Airline dazu, eine alternative Lösung für die Passagiere zu finden.
Ein Passagier, der von dieser Verspätung betroffen war, erreichte Wien mit einem Ersatzflug, jedoch mit einer Verzögerung von mehr als sieben Stunden. Seine Forderung nach einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro wurde daraufhin von Airhelp übernommen und vor österreichischen Gerichten gegenüber Austrian Airlines geltend gemacht. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass der Blitzeinschlag sowie die notwendigen nachfolgenden Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellten. Zudem betonte sie, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten.
Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass ein Blitzeinschlag, der obligatorische Sicherheitsüberprüfungen nach sich zieht, nicht zum normalen Betriebsablauf eines Luftfahrtunternehmens gehört und von diesem nicht beherrschbar ist. Um jedoch von der Ausgleichspflicht befreit zu werden, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sowohl den Eintritt dieses außergewöhnlichen Umstands als auch die daraus resultierenden Folgen zu vermeiden. Das zuständige österreichische Gericht muss nun im vorliegenden Fall prüfen, ob Austrian Airlines diesen Nachweis – in Bezug auf den Vorfall bei Iasi – erbracht hat (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-399/24).
(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)