Gericht: Sandalen erfüllen keine Schöpfungshöhe
Die Birkenstock-Gruppe hatte mehrere Online-Händler und Hersteller verklagt, weil diese Sandalen in ähnlicher Optik vertreiben. Die Klägerin argumentierte, dass es sich um Werke der angewandten Kunst handle, die durch das Urheberrecht geschützt seien.
Während das Landgericht Köln den Klagen zunächst stattgab, sah das Oberlandesgericht Köln keinen ausreichenden künstlerischen Spielraum und hob die Urteile auf. Nun bestätigte der BGH diese Einschätzung und wies die Revisionen ab.
Begründung: Kein hoher gestalterischer Spielraum
Laut den Karlsruher Richtern fehlt es den Birkenstock-Sandalen an der notwendigen Gestaltungshöhe, um als künstlerische Werke anerkannt zu werden. „Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich“, heißt es im Urteil.
Entscheidend sei, dass das Design nicht frei und kreativ genug gestaltet wurde, sondern primär durch funktionale und technische Anforderungen geprägt sei. Wer Urheberrechtsschutz beanspruche, müsse nachweisen, dass sein Werk eine gewisse Individualität aufweise – das sei hier nicht der Fall.
Folgen für die Schuhbranche
Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Mode- und Schuhindustrie haben. Birkenstock kann nun nicht mehr gerichtlich gegen Anbieter vorgehen, die optisch ähnliche Sandalen verkaufen. Stattdessen bleibt dem Unternehmen nur der Schutz durch Marken- oder Designrecht.
Mit dieser Entscheidung dürfte sich der Markt für Nachahmerprodukte weiter öffnen – eine Entwicklung, die Birkenstock wohl kaum gefallen dürfte.



