Bundesverfassungsgericht

AfD scheitert vor Verfassungsgericht: Keine Rechte auf Ausschussvorsitze

Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat vor dem Bundesverfassungsgericht eine klare Niederlage erlitten. In zwei Urteilen vom 18. September 2024 wiesen die Karlsruher Richter ihre Klagen gegen die Abwahl ihres Rechtsausschussvorsitzenden und die Nichtwahl ihrer Kandidaten in andere Ausschussvorsitze einstimmig ab. Das Gericht betonte die Autonomie des Bundestages bei der Gestaltung seiner Geschäftsordnung und stellte fest, dass keine Verletzung der Rechte der AfD vorliegt.
AfD scheitert vor Verfassungsgericht: Keine Rechte auf Ausschussvorsitze
AfD scheitert vor Verfassungsgericht: Keine Rechte auf Ausschussvorsitze
Foto: nmann77 – stock.adobe.com

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Abwahl von Stephan Brandner sorgte für Aufsehen

In der 19. Wahlperiode wurde der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses abgewählt. Auslöser waren umstrittene Äußerungen und Tweets, die sowohl in der Öffentlichkeit als auch unter den Abgeordneten für Empörung sorgten. Mitglieder anderer Fraktionen warfen ihm mangelnde parteipolitische Neutralität vor, die für das Amt des Ausschussvorsitzenden erforderlich ist. Die AfD sah darin eine Ungleichbehandlung und klagte vor dem Bundesverfassungsgericht.

Keine Mehrheit für AfD-Kandidaten in neuer Wahlperiode

Auch in der 20. Wahlperiode setzte sich der Trend fort. Obwohl der AfD nach dem sogenannten Zugriffsverfahren die Vorsitze für den Innen-, Gesundheits- und Entwicklungsausschuss zustanden, scheiterten ihre Kandidaten bei den in den Ausschüssen. Die anderen Fraktionen nutzten ihr Stimmrecht, um die AfD-Kandidaten nicht zu wählen. Stattdessen bleiben die Vorsitzposten unbesetzt oder werden von Stellvertretern geführt. Die AfD-Fraktion fühlte sich erneut benachteiligt und zog abermals vor Gericht.

Gericht bestätigt Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages liegen. Solange keine spezifischen Rechte der Abgeordneten oder Fraktionen verletzt werden, ist das Willkürverbot der einzige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab. Die Entscheidungen der Ausschüsse seien nicht evident sachwidrig oder willkürlich, so das Gericht in seiner Begründung.

Weichenstellung für zukünftige Parlamentsarbeit

Das Urteil hat Signalwirkung für die Besetzung von Ausschussvorsitzen im . Es unterstreicht, dass Fraktionen keinen automatischen Anspruch auf bestimmte Leitungspositionen haben, auch wenn ihnen diese nach dem Stärkeverhältnis zustehen. Die Mehrheitsentscheidungen in den Ausschüssen können dazu führen, dass vorgeschlagene Kandidaten nicht gewählt oder abgewählt werden. Für die AfD bedeutet dies, dass sie auch künftig mit Widerstand bei der Besetzung von Schlüsselpositionen rechnen muss und ihre Strategie im Parlament überdenken sollte.

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