Am 28. Dezember kontrollierten Beamte der Bundespolizei einen 21-jährigen afghanischen Staatsangehörigen an der Kehler Europabrücke. Der junge Mann konnte sich mit einem griechischen Flüchtlingspass und einem griechischen Aufenthaltstitel ausweisen. Eine Überprüfung im Fahndungssystem ergab, dass er wissentlich entgegen eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots einreiste.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg. Der Angeklagte wurde daraufhin am 29. Dezember im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg wegen unerlaubter Einreise trotz Einreiseverbots in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt trotz Aufenthaltsverbots zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Der 21-Jährige wurde anschließend noch am selben Tag nach Frankreich zurückgewiesen.
Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Ähnliche Vorfälle gab es kürzlich auch in Karlsruhe und in der Region.

