ACV erklärt wichtige Regeln

Hochzeitsauto im Straßenverkehr: Diese Regeln müssen Brautpaare kennen – sonst wird’s teuer!

Der schönste Tag im Leben soll unvergesslich werden, und dazu gehört für viele ein prachtvoll geschmücktes Hochzeitsauto. Ob blumengeschmückt, mit scheppernden Dosen oder im Autokorso – der Kreativität sind oft keine Grenzen gesetzt.
Hochzeitsauto im Straßenverkehr: Diese Regeln müssen Brautpaare kennen – sonst wird’s teuer!
Hochzeitsauto im Straßenverkehr: Diese Regeln müssen Brautpaare kennen – sonst wird’s teuer!
Foto: inisdebw.de/AI

Folge uns auf:

Doch Vorsicht: Sobald das Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, gelten die strengen Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der ACV Automobil-Club klärt auf, damit der Start ins Eheglück nicht mit einem Bußgeldbescheid beginnt.

Viele Brautpaare unterschätzen die Tücken, die im Detail liegen. „Grundsätzlich dürfen Autos geschmückt werden“, so der ACV, aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

1. Fahrzeugdekoration: Was ist erlaubt, was verboten?

Der Autoschmuck zählt rechtlich als Ladung (§ 22 StVO) und muss bombenfest sitzen.

  • Sichere Befestigung ist Pflicht: Die Deko darf sich auch bei Vollbremsung oder Ausweichmanövern nicht lösen. Sonst drohen Bußgelder und bei Unfällen Punkte in Flensburg. Im schlimmsten Fall kann die Kfz-Versicherung die Leistung verweigern. Fällt Deko ab und verursacht einen , haftet der Fahrzeughalter.
  • Kennzeichen und Lichter frei: „Just Married“-Schilder oder Blumen dürfen weder Nummernschild noch Beleuchtung verdecken (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO).
  • Freie Sicht für den Fahrer: Blumengestecke auf der Motorhaube oder hängende Elemente dürfen die Sicht nicht einschränken (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO).

2. Braucht üppiger Schmuck eine Extra-Genehmigung?

Ja, unter Umständen! Ragt der Schmuck (große Gestecke, breite Schleifen, Luftballons) über die üblichen Fahrzeugmaße hinaus, kann eine Sondergenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO nötig sein.

  • Vorne: Nichts darf überstehen.
  • Hinten: Bis zu 1,50 m Überstand sind erlaubt (bis 3 m bei Fahrten unter 100 km/h).
  • Kennzeichnung: Übersteht die Deko mehr als 1 m, ist eine rote Fahne (30×30 cm) Pflicht (§ 22 Abs. 4 StVO).

Ohne nötige Genehmigung droht eine Ordnungswidrigkeit. Der ACV rät: „Eine rechtzeitige Prüfung oder Beantragung einer Genehmigung bleibt in jedem Fall empfohlen.“

3. Oldtimer, Limo, Kutsche: Besondere Regeln für besondere Fahrzeuge?

Auch das Fahrzeug selbst muss fit für die Straße sein.

  • Oldtimer: Privat meist unproblematisch, wenn zugelassen und versichert. Gewerbliche Vermietung samt Fahrer braucht mehr (Personenbeförderungsgenehmigung etc.).
  • Stretchlimousine: Über 8 Meter Länge zur Personenbeförderung erfordert Führerschein D1 oder D. Bei Buchung auf gewerbliche Zulassung und Versicherungsschutz achten.
  • Pferdekutsche: Kutschenführerschein (A privat, B gewerblich) und Haftpflichtversicherung nötig.
  • Traktor: Führerschein L oder T. Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind tabu. Zulassung und Versicherung prüfen!

4. Blechdosen am Heck: Nostalgie mit Risiko?

Der Brauch soll böse Geister vertreiben, kann aber als unnötiger Lärm (§ 30 Abs. 1 StVO) und Verkehrsgefährdung gelten. „Ob ein Bußgeld verhängt wird, liegt im Ermessen der „, so der ACV. Oft wird es geduldet, wenn keine Gefährdung oder Belästigung entsteht. Tipp: Nur kurz auf verkehrsarmen Strecken nutzen.

5. Hupkonzert im Konvoi: Wann ist Schluss mit lustig?

Hupen ist nur als Warnsignal bei Gefahr oder außerorts zum Ankündigen des Überholens erlaubt (§ 16 Abs. 1 StVO). Ein Freuden-Hupkonzert ist eine Ordnungswidrigkeit. „In der Praxis wird ein kurzes Hupen nach der Trauung jedoch vielerorts geduldet“, meint der ACV, rät aber zur Zurückhaltung.

6. Hochzeitskorso: Einfach drauflosfahren?

Ein Korso ist grundsätzlich erlaubt, wenn niemand gefährdet oder behindert wird. Wichtig: Er darf nicht wie ein geschlossener Verband (§ 27 StVO) wirken (z.B. Blockbildung, rote Ampeln ignorieren). Dafür wäre eine Genehmigung nötig.

7. Diese Bußgelder können bei Hochzeitsfahrten drohen:

Der ACV warnt vor empfindlichen Strafen. Besonders teuer wird es hier:

  • Unzureichend gesicherter Schmuck mit Gefährdung: 60 EUR, 1 Punkt
  • Unzureichend gesicherter Schmuck mit Unfallfolge: 75 EUR, 1 Punkt

Eine Übersicht möglicher Verstöße und Bußgelder stellt der ACV im Ratgeber-Bereich seiner Website bereit.

Anzeige

Das Könnte Sie auch interessieren

Mehr von InsideBW.de

Das könnte dich auch Interessieren – mehr aus dem Netz

Anzeige

Neueste Artikel