Amazon darf Preise künftig kaum noch kontrollieren
Das Bundeskartellamt hat ein klares Signal an den Online-Handelsriesen Amazon gesendet: Die Praxis, die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu überwachen und zu beeinflussen, ist ab sofort untersagt. Abweichungen sind nur noch in absoluten Ausnahmefällen wie Preiswucher denkbar.
Kartellamtspräsident Andreas Mundt begründete die Entscheidung damit, dass Amazon auf seiner Plattform selbst im Wettbewerb mit anderen Händlern stehe. Eine Einflussnahme auf die Preise der Konkurrenz, selbst in Form von Preisobergrenzen, sei daher nicht zulässig. Andernfalls drohe eine künstliche Steuerung des Preisniveaus zum Nachteil des gesamten Online-Handels außerhalb des Amazon-Kosmos. Die betroffenen Händler könnten durch solche Eingriffe gezwungen sein, ihre eigenen Kosten nicht mehr zu decken, was bis zur Verdrängung vom Marktplatz führen könne.
Preiskontrollen: Sichtbarkeit wird eingeschränkt
Amazon nutzt bislang verschiedene Preiskontrollmechanismen. Wenn diese Mechanismen Händlerpreise als zu hoch einstufen, werden die betroffenen Angebote entweder vollständig vom Marktplatz entfernt oder im prominent platzierten Einkaufsfeld nicht mehr hervorgehoben. Laut Bundeskartellamt können solche Einschränkungen der Sichtbarkeit zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.
Mundt betonte, dass die Behörde nicht grundsätzlich gegen Amazons Ziel vorgehe, Endverbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten. Die eingesetzten Preiskontrollmechanismen seien dafür jedoch nicht erforderlich, da Amazon alternative Möglichkeiten habe, dieses Ziel zu verfolgen.
Intransparente Regeln als Problem
Ein weiterer Kritikpunkt des Bundeskartellamtes sind die intransparenten Regeln und Benachrichtigungen, die den Kontrollmechanismen zugrunde liegen. Für die Marktplatzhändler sei nicht immer klar nachvollziehbar, nach welchen Kriterien Preisgrenzen festgelegt werden und wie diese sich auswirken. Die Vorhersehbarkeit, wann ein Angebot nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar ist, fehle.
Diese systematischen Eingriffe in die Preisgestaltungsfreiheit der Händler werden vom Bundeskartellamt als Missbrauch nach den Sonderregeln für große Digitalunternehmen sowie als Verstoß gegen allgemeine Missbrauchsvorschriften eingestuft.
Millionenstrafe: Erster Schritt der Abschöpfung
Erstmals hat das Bundeskartellamt auch die Möglichkeit genutzt, den durch das kartellrechtswidrige Verhalten entstandenen „wirtschaftlichen Vorteil“ abzuschöpfen. Nach einer grundlegenden Reform im Jahr 2023 kann dieser Vorteil mittels einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der Verstoß aktuell noch andauert, hat die Behörde zunächst einen Teilbetrag von rund 59 Millionen Euro festgesetzt.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Amazon hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde. Die Behörde hat das Verfahren zudem mit der Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur koordiniert.
