Keine Terrorgruppe – Aber kriminelle Vereinigung
Der Kampf um die Einstufung der rechtsextremen Kampfsportgruppe „Knockout 51“ ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weitgehend entschieden. Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe hat die Verurteilungen von vier Mitgliedern der Gruppe zu mehrjährigen Haftstrafen weitgehend bestätigt. Eine Revision des Generalbundesanwalts, die auf eine Einstufung als terroristische Vereinigung abzielte, scheiterte jedoch.
Das Oberlandesgericht Thüringen hatte die Angeklagten unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Einer der Angeklagten erhielt eine Jugendstrafe. Die Gruppe soll sich 2019 in Eisenach gegründet haben und bestand aus etwa zehn bis 15 Mitgliedern.
Laut Gerichtszuordnung verfolgte „Knockout 51“ das Ziel, gewaltsame Auseinandersetzungen gegen als feindlich eingestufte Personen zu führen. Dazu zählten demnach Polizeibeamte, politische Gegner und Menschen aus dem sogenannten „asozialen Milieu“. Die Kampfsportausübung diente offensichtlich der Vorbereitung auf reale Konfrontationen.
Im Umfeld der Gruppierung wurden zahlreiche Straftaten begangen, darunter wiederholt Körperverletzungen. Bei zwei der Angeklagten stellten die Ermittler zudem Waffen und Waffenteile sicher.
Der dritte Strafsenat des BGH sah in der ursprünglichen Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Rechtsfehler, was die Schuld sprüche angeht. Allerdings gab es für den Generalbundesanwalt Teilerfolge: Bei einem Angeklagten könnte ein schwerwiegenderes Waffendelikt strafbar gewesen sein. In einem anderen Fall wurde eine zu milde Jugendstrafe bemessen.
Daher müssen sich nun andere Strafsenate des Oberlandesgerichts Thüringen nochmals mit einzelnen Schuld sprüchen und bei zwei weiteren Angeklagten allein mit der Strafzumessung befassen.
