Bundesverfassungsgericht weist Revision des Generalbundesanwalts zurück – Terrorismusvorwurf fällt durch. Einzelfälle gehen zur Nachverhandlung zurück.

BGH bestätigt Urteil gegen Neonazi-Kampfsportgruppe „Knockout 51“

BGH bestätigt Urteil gegen Neonazi-Kampfsportgruppe „Knockout 51“
Foto: Bundesgerichtshof (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Urteile gegen vier Mitglieder der rechtsextremen Kampfsportgruppe „Knockout 51“ weitgehend bestätigt. Das Thüringer Oberlandesgericht war mit der Einstufung der Gruppe als kriminelle Vereinigung richtig gelegen. Der Generalbundesanwalt scheiterte mit seinem Versuch, „Knockout 51“ als terroristische Organisation einzustufen.

Keine Terrorgruppe: BGH bestätigt kriminelle Vereinigung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen im Fall der rechtsextremen Kampfsportgruppe „Knockout 51“ hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weitgehend Bestand. Vier Angeklagte waren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und teils gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt worden. Diese Schuld- und Urteilsbestätigungen sind nun rechtskräftig, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass die Gruppe nicht als terroristische Vereinigung eingestuft wird. Dies war die Forderung des Generalbundesanwalts, der Revision eingelegt hatte. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht.

Gewalt gegen „Feinde“ und „Asoziale“

Die „Knockout 51“-Gruppe, gegründet 2019 in Eisenach, bestand aus etwa zehn bis 15 Mitgliedern. Ihr Ziel war es, durch Kampfsportausbildung Gewaltbereitschaft für reale Auseinandersetzungen zu steigern. Sie richtete sich gezielt gegen Personen, die dem „feindlichen Spektrum“ – wie Polizeibeamten und politischen Gegnern – sowie dem „asozialen Milieu“ zugerechnet wurden.

Einzelne Mitglieder der gruppe begangen laut Urteil eine Vielzahl von Straftaten, darunter auch schwere Körperverletzungen. Bei zwei Angeklagten wurden Waffen und Waffenteile sichergestellt.

Einzelne Fälle zur Nachbesserung

Allerdings hat die Revision des Generalbundesanwalts in Teilen doch Erfolg. So ist die Strafbarkeit eines Angeklagten wegen eines schwereren Waffendelikts nicht abschließend geklärt und muss neu verhandelt werden. Auch die Jugendstrafe für einen anderen Angeklagten fiel zu gering aus. Ein weiterer Strafsenat muss sich nun mit diesen Punkten befassen und die Strafen neu bemessen.