Kein Grundrecht auf Fraktionssitzungssaal
Die AfD-Fraktion ist im Rennen um den prestigeträchtigen Otto-Wels-Saal im Bundestag juristisch gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag den Antrag der Partei in einem sogenannten Organstreitverfahren ab.
Die AfD hatte argumentiert, dass ihr als zweitgrößter Fraktion der zweitgrößte Sitzungssaal im Bundestag zustehe. Diesen Anspruch sahen die Richter jedoch als unbegründet an.
Mitwirkungsmöglichkeiten statt „Erfolgsprämien“
Laut dem Beschluss des Gerichts garantieren die im Grundgesetz verankerten organschaftlichen Rechte keine automatischen Ansprüche auf bestimmte Räumlichkeiten. Stattdessen sichern sie die grundsätzlichen Mitwirkungsmöglichkeiten der Fraktionen an der Willensbildung im Parlament. „Erfolgsprämien“ im Sinne von „wer groß ist, bekommt den größten Raum“ seien damit nicht gemeint.
Der Bundestag kann Säle laut Gericht nach sachgerechten Kriterien vergeben. Der Ältestenrat hatte der AfD zwei alternative Räume angeboten. Diese Zuteilung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Richter im vierten Senat befanden, dass die der AfD zugewiesenen Säle für ihre Fraktionsstärke geeignet seien. Es gebe keinerlei Anzeichen für eine willkürliche oder sachfremde Entscheidung des Ältestenrates.