Was war passiert?
Am 9. Mai 2025 wurden zwei Männer und eine Frau aus Somalia am Bahnhof Frankfurt (Oder) durch die Bundespolizei kontrolliert. Die drei Personen waren mit dem Zug aus Polen eingereist und äußerten gegenüber den Beamten ein Asylgesuch. Noch am selben Tag wurden sie nach Polen zurückgewiesen – mit Verweis auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat.
Doch die Antragsteller wehrten sich juristisch gegen die Maßnahme – und bekamen nun Recht. Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin erklärten die Zurückweisungen für rechtswidrig.
Dublin-Verfahren muss zwingend durchgeführt werden
Laut Gericht ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bei jedem auf deutschem Boden geäußerten Asylgesuch das sogenannte Dublin-Verfahren einzuleiten. Dieses EU-weite Verfahren bestimmt, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.
Die Zurückweisungen seien rechtswidrig erfolgt, ohne dass dieses Verfahren durchgeführt wurde. Auch die von der Bundespolizei angeführte Argumentation, die Dublin-Regeln dürften in Notlagen ausgesetzt werden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Richter betonten: Eine pauschale Berufung auf Art. 72 AEUV, der die öffentliche Sicherheit betrifft, reiche nicht aus. Es fehle der Nachweis einer akuten Gefährdung.
Kein Anspruch auf Einreise ins Landesinnere
Zugleich stellte das Gericht aber auch klar: Die Antragsteller dürfen nicht automatisch weiter ins Bundesgebiet einreisen. Das Dublin-Verfahren könne auch an der Grenze oder im grenznahen Raum durchgeführt werden – eine Einreisegestattung sei nicht zwingend damit verbunden.
Die Entscheidungen sind unanfechtbar – ein Einspruch ist nicht möglich.
