Altersgrenze für Notare fällt

Karlsruhe: Verfassungsgericht kippt Altersgrenze für Notare

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare, die das Amt mit 70 Jahren beendet, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieses Urteil, das die Berufsfreiheit stärkt, hat weitreichende Konsequenzen für die Notariatslandschaft in Deutschland.
Karlsruhe: Verfassungsgericht kippt Altersgrenze für Notare
Karlsruhe: Verfassungsgericht kippt Altersgrenze für Notare
Notar (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

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Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag bekannt gegeben, dass die aktuelle gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare, welche deren Amt mit Vollendung des 70. Lebensjahres beendet, gegen das Grundgesetz verstößt. Die Karlsruher Richter argumentierten, dass diese Regelung einem unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit gleichkommt.

Ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen hatte diese Altersgrenze angefochten und seine Berufsfreiheit als verletzt angesehen. Das Gericht teilte diese Auffassung und stellte fest, dass die bisherige Altersgrenze die ursprünglich verfolgten legitimen Ziele, wie die Sicherung einer geordneten Altersstruktur im Notariat, nicht mehr erfüllt. Insbesondere im Bereich des Anwaltsnotariats sei ein anhaltender an Bewerbern festzustellen, der den ursprünglichen Zweck der Altersgrenze untergräbt.

Der Senat verfügte eine Übergangsregelung: Die Altersgrenze bleibt bis zum 30. Juni 2026 vorläufig bestehen. Diese Frist soll den Landesjustizverwaltungen Zeit geben, die notwendigen Anpassungen an die neue Rechtslage vorzunehmen. Nach diesem Datum soll die Regelung nicht mehr angewendet werden dürfen. Das Gericht betonte jedoch, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, eine neue, verfassungskonforme Regelung für das Erlöschen des Notaramtes bei älteren Anwaltsnotaren zu schaffen.

Das von der Verfassungsbeschwerde betroffene Urteil des Bundesgerichtshofs behält trotz der festgestellten Unvereinbarkeit der Altersgrenze mit dem Grundgesetz vorerst seine Gültigkeit, da die Regelung mit den genannten Maßgaben übergangsweise weiter anzuwenden ist. Das Urteil wurde am 23. 2025 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1796/23 gefällt.

(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)

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