Karlsruher Hauptzollamt gibt Tipps

Zoll Karlsruhe warnt vor Urlaubsmitbringseln: Diese Souvenirs können richtig teuer werden!

Karlsruhe – Die Sommerferien in Baden-Württemberg stehen kurz bevor – und mit ihnen Millionen Urlaubsreisen. Doch wer nach der Rückkehr aus dem Ausland am Flughafen, Hafen oder an der Grenze entspannt nach Hause möchte, sollte sich gut vorbereiten. Denn der Zoll kontrolliert genau, was im Gepäck steckt.
Zoll Karlsruhe warnt vor Urlaubsmitbringseln: Diese Souvenirs können richtig teuer werden!
Zoll Karlsruhe warnt vor Urlaubsmitbringseln: Diese Souvenirs können richtig teuer werden!
Foto: Zollverwaltung

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Das Hauptzollamt warnt jetzt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Besonders bei Reisen in Nicht--Staaten – etwa nach Ägypten, in die Türkei oder nach Thailand – gelten strikte Einfuhrregeln für Alkohol, , Arzneimittel und bestimmte Waren. Selbst bei Flügen von beliebten Urlaubszielen wie Mallorca oder den Kanaren kann es Einschränkungen geben, denn diese gelten als sogenannte Sondergebiete.

Was darf mit – und wie viel?

Die wichtigsten Regeln: Wer aus einem Nicht-EU-Land oder einem Sondergebiet zurückkehrt, darf nur begrenzte Mengen abgabenfrei mitbringen. Wird diese Menge überschritten, drohen Nachzahlungen oder sogar Bußgelder.

Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

   - 200 Zigaretten oder
   - 100 Zigarillos oder
   - 50 Zigarren oder
   - 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter
     Tabak und Pfeifentabak) oder eine anteilige Zusammenstellung 
     dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

   - 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 
     Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem 
     Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
   - 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem 
     Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine 
     anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
   - 4 Liter nicht schäumende Weine und
   - 16 Liter Bier

Arzneimittel:

   - die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

Kraftstoffe:

   - für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge 
     und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren:

   - bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
   - bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt
     430 Euro
   - bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von 
     insgesamt 175 Euro

Auch Arzneimittel dürfen nur in Mengen mitgeführt werden, die dem persönlichen Bedarf entsprechen – also keine Vorräte für Freunde oder die Hausapotheke. Für E-Zigaretten-Liquids gelten dieselben Alters- und Mengenbeschränkungen wie für Tabakprodukte.

Besonders wichtig: Der Gesamtwert der Waren darf 430 Euro pro Person nicht überschreiten, bei Jugendlichen unter 15 Jahren liegt die Grenze sogar nur bei 175 Euro.

Vorsicht bei Souvenirs – Artenschutz kann zur Falle werden

Viele Urlauber bringen sich gerne etwas Besonderes mit – Schmuck, Kleidung, Figuren oder Deko aus exotischen Materialien. Doch genau hier lauert eine der größten Zollfallen: Souvenirs aus Tier- oder Pflanzenbestandteilen sind oft streng verboten.

Wer Elfenbein, Korallen, Muscheln, Schildpatt, Schlangenhaut oder Krokodilleder im Gepäck hat, riskiert nicht nur die Einziehung der Ware, sondern auch hohe Strafen und ein Strafverfahren. Auch scheinbar harmlose Holzfiguren oder getrocknete Pflanzen können gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen verstoßen.

Der Zoll empfiehlt daher: Keine Souvenirs aus geschützten Arten kaufen! Eine gute Übersicht, welche Produkte betroffen sind, gibt es auf der Website www.artenschutz-online.de.

Reisen innerhalb der EU: Mehr Freiheit, aber Ausnahmen

Grundsätzlich gelten bei Reisen innerhalb der Europäischen Union keine Beschränkungen – es darf also deutlich mehr mitgenommen werden. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen bei sogenannten Verbrauchssteuern auf sogenannte Genussmittel, etwa auf Alkohol, Tabak und Kaffee.

Wer große Mengen mitführt, muss unter Umständen nachweisen, dass es sich um Eigenbedarf handelt – und nicht etwa um eine gewerbliche Einfuhr. Die Zollbehörden behalten sich vor, Waren bei Verdacht auf Weiterverkauf zu beschlagnahmen oder zu besteuern.

Was zählt als mitgeführt?

Wichtig für alle Urlauber: Die Freigrenzen gelten nur für Waren im eigenen Reisegepäck – also solche, die direkt mitgeführt werden. Wer sich Waren per Post, Spedition oder Kurierdienst nach Hause schicken lässt, muss andere Regeln beachten. In solchen Fällen gelten strengere Vorschriften und meist auch niedrigere Freigrenzen.

Ziel: Informieren statt zahlen

„Der häufigste Grund für Ärger am Zoll ist Unwissenheit“, so der Tenor der Zoll-Experten. Deshalb raten sie: Vor der Rückreise informieren, am besten unter www.zoll.de oder in der digitalen Broschüre Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll, die online kostenlos abrufbar ist.

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