Kampfsportgruppe als kriminelle Vereinigung eingestuft – Terror-Vorwurf abgewiesen

Schlappe für Extremisten-Jäger: BGH bestätigt harte Urteile gegen „Knockout 51“

Schlappe für Extremisten-Jäger: BGH bestätigt harte Urteile gegen „Knockout 51“
Foto: Archivbild: Symbolbild Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilungen von vier Mitgliedern der rechtsextremen Kampfsportgruppe „Knockout 51“ weitgehend bestätigt. Das Oberlandesgericht Thüringen hatte die Angeklagten unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Eine Terror-Einstufung lehnte der BGH jedoch ab.

Keine Terror-Einstufung für Neonazi-Gruppe

Der Kampf gegen die rechtsextreme Kampfsportgruppe „Knockout 51“ geht in die nächste Runde – allerdings nicht so, wie der Generalbundesanwalt es sich erhofft hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Urteile gegen vier Männer, die als Mitglieder der Gruppierung festgenommen wurden, weitgehend bestätigt. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Die Kampfsportgruppe, die auf Eisenach fixiert war, agierte seit 2019 und bestand aus etwa zehn bis 15 Mitgliedern. Laut Oberlandesgericht Thüringen diente die Ausübung von Kampfsport der Vorbereitung auf reale Gewaltaktionen. Ziel war es, Personen aus dem „feindlichen Spektrum“ – dazu zählten Polizeibeamte, politische Gegner und Menschen aus dem „asozialen Milieu“ – körperliche Auseinandersetzungen anzutun.

Das Oberlandesgericht Thüringen verurteilte die Angeklagten unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Es sprachen mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafen aus, einer davon wurde als Jugendstrafe verhängt.

Revision des Generalbundesanwalts teilweise erfolgreich

Der Generalbundesanwalt hatte auf eine höhere Einstufung gedrängt: Er wollte „Knockout 51“ als terroristische Vereinigung deklarieren lassen. Damit scheiterte er jedoch vor dem BGH. Die Karlsruher Richter sahen seine Argumentation nicht als stichhaltig an.

Allerdings gibt es für die Angeklagten kleinere Lichtblicke in der Entscheidung des BGH. Bei einem Beschuldigten konnte die Strafbarkeit bezüglich eines schwerwiegenderen Waffendelikts nicht ausgeschlossen werden. Ein weiterer Angeklagter profitierte davon, dass für seine Jugendstrafe ein zu geringer Strafrahmen zugrunde gelegt worden war.

Diese Punkte müssen nun von einem anderen Senat des Thüringer Oberlandesgerichts neu geprüft werden. Dort wird sich ein Senat erneut mit dem Schuldspruch eines Angeklagten befassen. Für zwei weitere muss über die Höhe der Strafen neu entschieden werden.