Was bedeutet die neue Verdienstgrenze?
Die Verdienstgrenze ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit dem aktuellen Anstieg dürfen Minijobber im Jahr 2025 bis zu 6.672 Euro verdienen. Das entspricht rund 43 Stunden monatlicher Arbeitszeit bei Mindestlohn. Wer mehr pro Stunde verdient, muss entsprechend weniger arbeiten, um die Grenze einzuhalten.
Interessant: In Ausnahmefällen kann die monatliche Grenze überschritten werden. Bis zu zweimal jährlich dürfen Minijobber bis zu 1.112 Euro verdienen, etwa bei Krankheitsvertretungen. Damit erhöht sich der maximal mögliche Jahresverdienst auf 7.784 Euro.
Sozialabgaben und Steuern im Minijob
Minijobs bleiben auch 2025 in der Regel sozialabgabenfrei. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar, Minijobber können sich aber befreien lassen.
Steuerlich wird meist die Pauschalbesteuerung angewandt. Arbeitgeber zahlen dabei 2 Prozent des Bruttogehalts als Lohnsteuer, sodass der Verdienst für den Minijobber brutto wie netto bleibt. Wer hingegen eine individuelle Versteuerung wählt, kann Werbungskosten wie Fahrtkosten absetzen – häufig jedoch eine weniger attraktive Option.
Minijob neben Hauptjob: Wichtige Regeln
Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mit einem Minijob kombiniert, kann den Nebenjob weiterhin abgabenfrei ausüben. Sobald jedoch ein zweiter Minijob hinzukommt, wird dieser sozialversicherungspflichtig. Die einzige Ausnahme: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen beim zweiten Minijob.
Hintergrund zur VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) unterstützt seine Mitglieder seit 1972 bei Steuerfragen. Mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen ist die VLH Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein.