„Größte Preissenkung aller Zeiten“ – aber wo?
Im Mai 2025 hatte Lidl bundesweit mit der „größten Preissenkung aller Zeiten“ geworben. 500 Produkte sollten dauerhaft günstiger werden. Für viele Kundinnen und Kunden klang das nach einem massiven Preisrutsch – direkt im eigenen Markt um die Ecke.
Genau hier setzte die Kritik an. Nach Ansicht des Gerichts konnten Verbraucher annehmen, dass sie in ihrer Filiale tatsächlich 500 reduzierte Artikel finden. Tatsächlich verteilten sich die Preisanpassungen aber deutschlandweit über rund 3.500 bis 3.700 Filialen. Mit anderen Worten: Nicht jede Filiale hatte 500 günstigere Produkte im Regal.
Zählen Tricks bei der Zahl?
In der Verhandlung wurde zudem deutlich, dass einzelne Produktvarianten – etwa verschiedene Geschmacksrichtungen – jeweils als eigener Artikel gewertet wurden. So konnte die Zahl von 500 erreicht werden, obwohl es für Kundinnen und Kunden im Regal womöglich deutlich weniger spürbare Preisänderungen gab.
Die Verbraucherschützer kritisierten außerdem, dass es keine transparente, vollständige Liste der betroffenen Produkte gegeben habe. Wer wissen wollte, welche 500 Artikel konkret günstiger wurden, hatte es schwer.
Fußnote reichte nicht aus
Zwar verwies Lidl in einer Fußnote darauf, dass auch regionale Preisanpassungen in die Zahl einflossen. Doch diese Einschränkung sei kaum wahrnehmbar gewesen und habe den Gesamteindruck der Werbung nicht korrigiert, so das Gericht.
Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg betonte: „Wenn Unternehmen mit konkreten Zahlen und Preisversprechen werben, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher diese auch im Laden vorfinden.“ Einschränkungen müssten klar und verständlich kommuniziert werden – das sei hier nicht ausreichend geschehen.
Klare Worte von den Verbraucherschützern
Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg begrüßte das Urteil deutlich. Er erklärte:
„Wenn Unternehmen mit konkreten Zahlen und Preisversprechen werben, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher diese auch im Laden vorfinden. Werbung darf keine Erwartungen wecken, die sich in der Filiale vor Ort nicht erfüllen. Mögliche Einschränkungen müssen klar und verständlich kommuniziert werden. Das war bei Lidl nicht der Fall. Wir freuen uns, dass das Gericht unserer Position gefolgt ist.“
Die Verbraucherzentrale hatte die Werbeaktion als irreführend beanstandet und auf Unterlassung geklagt.
Bis zu 250.000 Euro Strafe möglich
Die Folge: Lidl darf die beanstandete Werbeaussage nicht weiter verwenden. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Unternehmen kann noch Berufung einlegen und will weitere Schritte prüfen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
Schon im Vorfeld hatte Lidl die Vorwürfe zurückgewiesen und erklärt, die Zahl 500 beziehe sich auf bundesweit reduzierte Einzelartikel, darunter auch regionale Angebote. Eine detaillierte Liste wollte das Unternehmen aus Wettbewerbsgründen nicht veröffentlichen.
Signal an den Handel
Das Urteil sendet ein deutliches Signal: Wer mit großen Zahlen wirbt, muss sie auch klar belegen können. Gerade im harten Wettbewerb um niedrige Preise schauen Gerichte genau hin. Für Kundinnen und Kunden heißt das: Superlative auf Plakaten sind erlaubt – aber nur, wenn sie auch halten, was sie versprechen.


