EuGH-Urteil zu Flugreisen

EuGH-Urteil in Luxemburg: Haustiere im Luftverkehr als Reisegepäck eingestuft

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Haustiere im Luftverkehr der Europäischen Union als „Reisegepäck“ gelten. Diese Einstufung hat weitreichende Konsequenzen für die Haftung von Fluggesellschaften bei Verlust oder Schaden von Tieren während des Transports, wie ein konkreter Fall zeigt.
EuGH-Urteil in Luxemburg: Haustiere im Luftverkehr als Reisegepäck eingestuft
EuGH-Urteil in Luxemburg: Haustiere im Luftverkehr als Reisegepäck eingestuft
Flughafenarbeiter (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Folge uns auf:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klargestellt, dass Haustiere im innerhalb der Europäischen Union als „Reisegepäck“ anzusehen sind. Diese Entscheidung, die sich auf das Übereinkommen von Montreal stützt, betrifft die Haftungsfragen bei der Beförderung von Tieren im Frachtraum.

des Urteils war ein Fall, bei dem eine Reisende ihren Hund auf einem Flug von Buenos Aires nach Barcelona transportieren ließ. Während des Fluges gelang es der Hündin, sich aus ihrer Transportbox im Frachtraum zu befreien. Trotz der Bemühungen konnte das Tier nicht wieder eingefangen werden.

Die Hundehalterin forderte daraufhin von der Fluggesellschaft Iberia immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Iberia erkannte zwar eine Haftung an, verwies jedoch auf den für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag. Ein spanisches Gericht, das den Fall bearbeitete, bat den EuGH um Klärung, ob Haustiere unter den Begriff des „Reisegepäcks“ im Sinne des Montrealer Übereinkommens fallen.

Die Luxemburger Richter stellten fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung von Gütern, und Reisegepäck. Da ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann, fällt es unter die Kategorie des „Reisegepäcks“. Die Haftung für den Verlust eines Tieres richtet sich somit nach den für „Reisegepäck“ gültigen Regelungen. Der EuGH betonte, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren nicht ausschließt, dass sie als „Reisegepäck“ befördert werden können, solange die Erfordernisse an ihr Wohlergehen berücksichtigt werden.

Weiterhin wurde entschieden, dass wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl immateriellen als auch materiellen Schaden abdeckt. Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei der Aufgabe des Gepäcks keinen konkreten Wert für die Ablieferung angegeben (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-218/24).

(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)

Anzeige

Das Könnte Sie auch interessieren

Mehr von InsideBW.de

Das könnte dich auch Interessieren – mehr aus dem Netz

Anzeige

Neueste Artikel