Karlsruhe – Lange Speicherdauer vonendaten über Zahlungsstörungen nach deren Begleichung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat neue Maßstäbe gesetzt. Die bis dato geltenden strengen Fristen, nach denen gemeldete Zahlungsstörungen sofort nach erfolgreicher Forderungsbegleichung aus den Systemen von Auskunfteien wie der Schufa gelöscht werden mussten, sind neu bewertet worden. Der BGH-Spruch aus Karlsruhe vom Donnerstag eröffnet der Schufa und vergleichbaren Einrichtungen mehr Spielraum bei der Speicherung dieser sensiblen Daten, die für die Ermittlung von Bonitäts-Scores essenziell sind.
Interessenabwägung im Fokus
Konkret ging es in dem verhandelten Fall um die Speicherung von drei Forderungen gegen einen Kläger. Auch nach der vollständigen Begleichung dieser Schulden beließ die Schufa die entsprechenden Einträge über mehrere Jahre in ihren Akten. Dies führte zu einem für den Kläger ungünstigen Score-Wert, der ihn als „sehr kritisch“ hinsichtlich Zahlungsausfalls einstufte. Der Kläger argumentierte, dies verstoße gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Während das Landgericht seine Klage zunächst abwies, gab ein Berufungsgericht ihm zumindest teilweise recht. Der BGH hob dieses Urteil nun auf und verwies die Sache zurück. Die Richter machten deutlich, dass die Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen nicht automatisch an die Löschungsfristen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gekoppelt ist. Stattdessen können für die Festlegung der Speicherungsdauer von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden. Diese Regeln müssen jedoch einen „angemessenen Interessenausgleich“ gewährleisten und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der individuellen Abwägung ausreichend berücksichtigen. Das Urteil vom 18. Dezember 2025 (Aktenzeichen: I ZR 97/25) schafft somit einen neuen Rahmen für die Praxis von Wirtschaftsauskunfteien und deren Umgang mit Zahlungsdaten.
(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)


