Hunderte Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine besitzen offenbar zusätzlich eine ungarische Staatsbürgerschaft. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) wurden im laufenden Jahr 1.136 Fälle gemeldet, bei denen der Verdacht auf eine ungarische Staatsangehörigkeit besteht. Dies teilte ein Behördensprecher der „Welt am Sonntag“ mit.
In den vergangenen vier Wochen gingen demnach 141 Verdachtsmeldungen aus Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ein. Insgesamt haben die Bundesländer dem Bamf seit Mai 2023 9.640 solche Fälle übermittelt.
„Nach bisherigen Rückmeldungen konnten 568 Personen mit einer ungarischen Staatsangehörigkeit identifiziert werden“, erklärte eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums. Im Gegensatz dazu wurde in 5.825 Fällen laut Bamf eine ausschließlich ukrainische Staatsangehörigkeit festgestellt.
Mehrere Landesministerien vermuten, dass ein Teil der betroffenen Personen aus dem ukrainisch-ungarischen Grenzgebiet stammt und sowohl einen ungarischen als auch einen ukrainischen Pass besitzt. Als EU-Bürger dürfen sich diese Personen innerhalb der EU frei bewegen und arbeiten. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf temporären Schutz oder direkt auf Bürgergeld.
Ein Sprecher des thüringischen Migrationsministeriums gab an, dass die Motivation in den einzelnen Fällen nicht bekannt sei, jedoch Leistungsmissbrauch nicht ausgeschlossen werden könne. „Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass leistungsrechtliche Aspekte einen relevanten Umstand darstellen, da ukrainische Staatsangehörige, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie erfüllen, bei Mittellosigkeit unmittelbaren Zugang zu Leistungen nach dem SGB II – Bürgergeld – haben.“
Das Bamf ist für die Übermittlung von Verdachtsfällen an die zuständigen Behörden in Ungarn und der Ukraine zuständig. Diese Behörden prüfen die Staatsangehörigkeit. Sollte eine ungarische Staatsangehörigkeit bestätigt werden, kann keine entsprechende Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge erteilt werden, da EU-Bürger grundsätzlich das Land verlassen müssen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.
(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)