Doch nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleibt oft deutlich weniger übrig, als viele hoffen. Wie viel Netto am Ende wirklich übrig bleibt und warum das Weihnachtsgeld besonders versteuert wird, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) in einer Beispielrechnung.
Weihnachtsgeld zählt voll als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Das Weihnachtsgeld wird meist im November zusammen mit dem regulären Gehalt ausgezahlt. Dadurch entsteht ein steuerlicher „Neben-Effekt“: Der Bruttolohn des Monats steigt durch diese Einmalzahlung, was unter Umständen den Steuersatz anhebt. Laut VLH wird Weihnachtsgeld vollständig besteuert und zählt damit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, ähnlich wie regulärer Monatslohn. Da das Weihnachtsgeld jedoch nur einmal im Jahr gezahlt wird, fällt es unter die Kategorie „sonstige Bezüge“ und wird so gesondert versteuert. Diese Einstufung als Einmalzahlung hat Einfluss darauf, wie hoch die Lohnsteuerabzüge ausfallen.
Zitat VLH: „Weihnachtsgeld ist voll steuerpflichtig und wird als sogenannter sonstiger Bezug versteuert.“
Beispielrechnung: So hoch sind die Steuerabzüge für Weihnachtsgeld
Um die Höhe der Abzüge zu verdeutlichen, hat die VLH ein Beispiel errechnet: Ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 verdient monatlich 3.500 Euro brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, zahlt 1,5 Prozent Krankenkassen-Zusatzbeitrag und keine Kirchensteuer. Ende November 2024 erhält er zusätzlich 2.000 Euro Weihnachtsgeld. Ohne Weihnachtsgeld beträgt sein Jahresbruttogehalt 42.000 Euro, wofür er laut Bundesfinanzministerium 5.281 Euro Lohnsteuer zahlt. Mit dem Weihnachtsgeld erhöht sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 Euro, was eine Lohnsteuer von 5.768 Euro ergibt. Die Differenz von 487 Euro wird als Lohnsteuer direkt von den 2.000 Euro Weihnachtsgeld abgezogen.
Vergleich: Ein Arbeitnehmer mit denselben Merkmalen und einem monatlichen Bruttolohn von 2.000 Euro zahlt auf das Weihnachtsgeld nur etwa 110,16 Euro Lohnsteuer.
Sozialabgaben auf Weihnachtsgeld: Mehr Netto-Abzüge
Nicht nur die Lohnsteuer reduziert das Weihnachtsgeld: Auch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden fällig. Laut VLH bleiben nach allen Abzügen oft nur etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Weihnachtsgelds netto übrig. Diese Regelung betrifft alle Einkommensklassen, wobei Geringverdiener in der Regel einen höheren prozentualen Abzug verzeichnen als Besserverdienende, die oft weniger prozentualen Abgaben zahlen.