Eine Reiserücktrittsversicherung muss nicht für verpasste Flüge aufgrund unvorhergesehener Straßensperrungen aufkommen, wenn Reisende kein ausreichendes Zeitpolster eingeplant haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall, der eine Fluggast betraf, die ihren Flug nach Hawaii vom Flughafen Hamburg aus antreten wollte.
Die Klägerin war im Sommer 2023 um 4 Uhr morgens mit einem Mietwagen von Kiel zum Hamburger Flughafen aufgebrochen. Ihr Flug nach Hawaii war für 6:45 Uhr angesetzt. Auf dem Weg zum Flughafen kam es jedoch zu einem Unfall, der eine Teilstrecke für über zwei Stunden voll sperrte. Infolgedessen erreichte die Frau den Flughafen erst um 6:30 Uhr und verpasste ihren Flug.
Daraufhin forderte sie von ihrer Versicherung die Erstattung der entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 Euro. Das Gericht lehnte diese Forderung ab, da die Verschiebung des Reiseantritts nicht als „unvermeidbar“ im Sinne des Versicherungsvertrags gewertet wurde. Die Richter argumentierten, dass bereits ein „minimales Sicherheitspolster von 15 Minuten“ ausreichend gewesen wäre, um die Unfallstelle vor dem Unfall zu passieren und den Flug rechtzeitig zu erreichen. Nach einem Hinweisbeschluss des Gerichts zog die Klägerin ihre Berufung zurück.
(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)