Eine Frau, die die Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 verweigert hatte, weil sie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine mangelnde Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms vorwarf, hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen wichtigen Teilsieg errungen. Nachdem ihre Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, hob das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch die Verurteilung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags vorerst auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Erfolgsaussichten der Klägerin zwar als gering eingeschätzt werden, kritisierte jedoch ausdrücklich, dass sich die Vorinstanzen nicht mit der Frage der Programmvielfalt auseinandergesetzt hatten. Stattdessen hatten sie die Beitragspflicht allein an die Möglichkeit der Nutzung geknüpft. Die Leipziger Richter betonten, dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht fehlen könnte, „wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“.
Gleichzeitig merkte das Gericht an, dass die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots als hoch anzusehen sei. Die Feststellung, ob die „gebührende Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt“, sei komplex. Das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich „nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können“. Dennoch müssen die Gerichte das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Zukunft offenbar genauer prüfen.
Die Klägerin hatte argumentiert, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und stattdessen als „Erfüllungsgehilfe“ einer vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht diene. Das Urteil (BVerwG 6 C 5.24 – Urteil vom 15. Oktober 2025) unterstreicht die Notwendigkeit, Programminhalte im Hinblick auf ihre Ausgewogenheit und Vielfalt zu bewerten.
(Mit Material der der dts Nachrichtenagentur erstellt)