Waldbrand, Krieg, Unruhen: Wann kostenlos storniert werden darf
Laut ADAC können Pauschalurlauber von ihrer Reise zurücktreten, wenn am Urlaubsort „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten – darunter fallen Waldbrände, Kriege oder Unruhen.
Entscheidend ist: Die Reise muss unmittelbar bevorstehen und die Region konkret betroffen sein. „Angst allein reicht nicht aus“, heißt es. Wird aus Sorge storniert, können Stornokosten fällig werden.
Für Individualreisende gilt: Kulanz statt Recht
Wer seine Reise selbst gebucht hat, steht rechtlich schlechter da. Die Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaften und Hotels greifen – kostenlose Stornos sind selten. Nur wenn Flüge oder Unterkünfte nicht erbracht werden können, etwa bei Sperrungen oder Evakuierungen, muss nichts gezahlt werden.
In anderen Fällen bleibt nur die Hoffnung auf Kulanz – oder der Verweis auf die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts.
Abbruch im Urlaub: Wer zahlt was?
Kommt es während der Reise zu einer Katastrophe, müssen sich Pauschalurlauber an den Reiseveranstalter wenden – dieser ist verpflichtet, für Sicherheit zu sorgen und notfalls die Rückreise zu organisieren.
Kann die Rückreise nicht wie geplant stattfinden, muss der Veranstalter bis zu drei Nächte Unterkunft stellen. Bei Individualreisen ist die nächste Anlaufstelle die deutsche Botschaft oder ein Konsulat.
Was gilt bei Krankheit?
Erkrankt man vor Reisebeginn, kann eine Reiserücktrittsversicherung greifen – allerdings nur bei schwerwiegenden Diagnosen. Bei Erkrankung während der Reise, vor allem außerhalb Europas, drohen schnell hohe Kosten.
Der ADAC rät deshalb dringend zu einer Auslandskrankenversicherung, um sich vor finanziellen Risiken zu schützen.
Fazit:
Ob Waldbrand, politische Unruhen oder Krankheit – gut abgesichert reist es sich sicherer. Der ADAC empfiehlt, sich rechtzeitig über Versicherungsschutz, Risiken am Urlaubsort und die Bedingungen der Reiseveranstalter zu informieren.