Vom Verzehr des betroffenen Produkts wird dringend abgeraten

Rückruf für Eis: Summer Pops „Nicht für menschlichen Verzehr geeignet“

Eine beliebte Eiscreme-Marke wird zurückgerufen. Die Firma Becky’s B.V. ruft das Produkt „Summer Pops“ (80 Gramm, 8 Lutscher) mit der Chargennummer LIP0524B und dem Mindesthaltbarkeitsdatum 07.05.2026 zurück. Grund sind auffällige Abweichungen bei einer sensorischen Untersuchung, die nahelegen, dass das Produkt nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.
Rückruf für Eis: Summer Pops „Nicht für menschlichen Verzehr geeignet“
Rückruf für Eis: Summer Pops „Nicht für menschlichen Verzehr geeignet“
Symbolbild
Foto: insidebw.de / AI

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Der Vertrieb erfolgte über Filialen der Handelsketten MÄC GEIZ und Pfennigpfeiffer. Betroffen sind nach aktuellem Stand 13 Bundesländer, darunter Berlin, Bayern, Sachsen, NRW und Niedersachsen.

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Foto: MÄC GEIZ

Was ist aufgefallen?

Im Rahmen der Qualitätskontrolle wurde festgestellt, dass die sensorischen Eigenschaften – also Geruch, Geschmack oder Aussehen – deutlich vom Soll-Zustand abweichen. Das Statut deutet auf eine mögliche gesundheitliche Gefährdung, weshalb dringend vom Verzehr abgeraten wird.

Betroffene Regionen:

Der Rückruf gilt derzeit für folgende Bundesländer:

  • Brandenburg
  • Berlin
  • Bayern
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen
  • Hessen
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Schleswig-Holstein

Empfehlung für Verbraucher:innen

Verbraucher:innen, die das Produkt gekauft haben, werden gebeten, es nicht zu verzehren und in die entsprechende Verkaufsstelle zurückzubringen. Dort erfolgt die Rücknahme auch ohne Vorlage des Kassenbons.

Bei Rückfragen kann man sich direkt per E-Mail an [email protected] wenden. Die vollständige Rückrufmeldung wurde durch die Firma MÄC GEIZ Handelsgesellschaft mbH veröffentlicht.

Hintergrund: Rückrufe wegen sensorischer Auffälligkeiten

Rückrufe aufgrund sensorischer Auffälligkeiten sind vergleichsweise selten, da sie häufig auf veränderte Rezepturen, Lagerbedingungen oder Kontaminationsverdacht zurückgehen. Auch wenn keine konkreten Krankheitserreger nachgewiesen wurden, gilt im Zweifel der Vorsorgegrundsatz – vor allem bei Lebensmitteln für Kinder.

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