Unfall am späten Montagabend
Am Montagabend gegen 22:40 Uhr kam es in der Kirchstraße in Lahr zu einer Kollision zwischen einem E‑Scooter und der Schaufensterscheibe eines Geschäfts. Zwei jugendliche Mädchen im Alter von 16 und 17 Jahren sollen gemeinsam auf dem Elektrokleinstfahrzeug unterwegs gewesen sein, als sie aufgrund eines entgegenkommenden Fahrradfahrers die Kontrolle verloren.
Leichtverletzte und beschädigte Scheibe
In der Folge prallten sie gegen die Schaufensterscheibe, die zu Bruch ging. Sowohl die E‑Scooter‑Fahrerin als auch ihre Mitfahrerin wurden leicht verletzt. Während der medizinischen Maßnahmen schirmten weitere Polizeikräfte Schaulustige ab und verwiesen einzelne Personen von der Unfallstelle.
Polizei gibt Präventionshinweise
In diesem Zusammenhang erinnert die Polizei an wesentliche Regeln für E‑Scooter: Es darf immer nur eine Person auf einem E‑Scooter fahren; mehrere Personen mit mehreren E‑Scootern müssen hintereinander fahren, nebeneinander fahren ist nicht erlaubt. Nutzer tragen große Verantwortung, da die Fahrzeuge schnell beschleunigen und wenig Halt bieten. Für E‑Scooter gelten die gleichen Regeln wie fürs Auto, gefahren werden darf aber bereits ab 14 Jahren.
Mit E‑Scootern ist auf Radwegen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen zu fahren, andernfalls auf der Straße. Das Fahren auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen ist verboten, außer ein Zusatzzeichen „E‑Scooter frei“ erlaubt es ausdrücklich. Eine Helmpflicht besteht nicht, die Polizei empfiehlt jedoch dringend das Tragen eines Helms. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist verboten.
Null Promille für U21 und in Probezeit
Alkohol und Drogen sind tabu – es gelten die gleichen Regeln und Grenzwerte wie beim Autofahren. Ab 0,5 Promille liegt ohne Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit vor (in der Regel 500 Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg). Über 1,1 Promille ist es eine Straftat; bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Für Personen unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt absolutes Alkoholverbot.