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Richter ordnet Unterbringung an

Amokfahrt Leipzig: Verdächtiger kommt in Psychiatrie

Nach der tödlichen Amokfahrt in Leipzig ordnet ein Ermittlungsrichter die einstweilige Unterbringung des Tatverdächtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Mann war nach der Tat am Montag vorläufig festgenommen worden. Eine ärztliche Einschätzung ergab, dass er nicht haftfähig ist.

Amokfahrt Leipzig: Verdächtiger kommt in Psychiatrie
Symbolbild: Ein Auto fährt in eine Menschenmenge.

Psychiatrische Klinik statt Haft

Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Leipzig hat am Dienstag auf Antrag der Staatsanwaltschaft die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dies teilte die Staatsanwaltschaft mit.

Der Tatverdächtige war noch am Montag auf richterliche Anordnung vorläufig festgenommen worden. Da er nach einer ärztlichen Begutachtung als nicht haftfähig eingestuft wurde, erfolgte unmittelbar die Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus bis zu seiner Vorführung vor dem Ermittlungsrichter.

Zustand und Tatfrage

Nach erster Einschätzung der Ermittler, gestützt auf fachärztliche Stellungnahmen, liegen dringende Gründe dafür vor, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen haben könnte. Die endgültige Klärung dieser Frage sowie die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Mannes sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

Sollten sich die Gründe für die Unterbringung als widerlegt erweisen, kann der Unterbringungsbefehl jederzeit in einen Haftbefehl umgewandelt werden. Das Gericht stuft die einstweilige Unterbringung im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig ein. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustands weitere schwere Straftaten begehen könnte.

Tötungsabsicht und Mordmerkmale

Laut dem gerichtlichen Unterbringungsbefehl geht man davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in Tötungsabsicht gehandelt hat, um möglichst viele Menschen zu töten und schwer zu verletzen. Es wird angenommen, dass die Tat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe erfüllt.

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Quelle
  • (Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt) Redaktionelle Bearbeitung: insideBW-Redaktion.

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