Bis spätestens 15. Februar sollten Wahlberechtigte ihre Wahlbenachrichtigung von der jeweiligen Gemeinde erhalten haben. Doch Briefe gehen verloren oder kommen verspätet an. Die Landeswahlleiterin von Baden-Württemberg, Cornelia Nesch, stellt klar: Entscheidend ist nicht das Schreiben – sondern der Eintrag im Wählerverzeichnis.
Kann man ohne Wahlbenachrichtigung wählen?
Ja. Wer im Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen ist, kann auch ohne Wahlbenachrichtigung seine Stimme abgeben. Am Wahlsonntag reicht es, im zuständigen Wahllokal einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung erleichtert den Ablauf, ist aber keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl.
Wer unsicher ist, ob er im Wählerverzeichnis steht oder welches Wahllokal zuständig ist, sollte sich an seine Wohnortgemeinde wenden.
Wahl im Wahllokal: Das ist wichtig
- Am 8. März genügt ein Ausweisdokument.
- Ohne Ausweis wird man nicht zugelassen.
Das Wahlrecht hängt nicht am Brief, sondern am Eintrag im Verzeichnis der Wahlberechtigten.
Briefwahl auch ohne Benachrichtigung möglich
Auch die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist ohne Wahlbenachrichtigung möglich. Der Antrag kann persönlich bei der Gemeinde gestellt werden – unter Vorlage eines Ausweises – oder schriftlich.
Schriftlich bedeutet: per Brief, E-Mail oder Telefax.
Im Antrag müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Familienname
- Vornamen
- Geburtsdatum
- vollständige Wohnanschrift
Sollen die Unterlagen an eine andere Adresse geschickt werden, muss diese ebenfalls angegeben werden.
Antrag für andere Personen nur mit Vollmacht
Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragt, benötigt eine schriftliche Vollmacht. Das gilt auch für Ehepartner, Kinder oder andere Angehörige.
Die Landeswahlleiterin empfiehlt zudem, Anträge möglichst frühzeitig zu stellen – insbesondere wenn die Unterlagen per Post versendet werden sollen. So bleibt ausreichend Zeit für den Rückversand des Wahlbriefs.
Wer die Briefwahl persönlich im Rathaus beantragt, kann sie häufig direkt vor Ort ausüben und den Wahlbrief sofort abgeben. Das verkürzt den Weg – und reduziert das Risiko einer verspäteten Zustellung.
Kurzum: Am 8. März zählt nicht der Brief, sondern Ihre Eintragung im Wählerverzeichnis. Die Wahllokale sind an diesem Sonntag durchgehend von 08:00 bis 18:00 Uhr für Sie geöffnet.


