Nordschwarzwald

Hornisgrinde-Wolf: Abschussgenehmigung läuft am 10. März ab – Was passiert, wenn die Frist jetzt ausläuft?

Hornisgrinde-Wolf: Abschussgenehmigung läuft am 10. März ab – Was passiert, wenn die Frist jetzt ausläuft?
Foto: Mark Kent – Lunch_1083, CC BY-SA 2.0

Mehr als 180 Sichtungen. Ein einzelner Wolf. Und eine Abschussgenehmigung, die nur noch bis zum 10. März 2026 gilt. Seit Anfang 2024 beschäftigt der als „GW2672m“ erfasste Wolf Behörden, Gerichte, Jäger – und viele Menschen im Nordschwarzwald. Das Tier soll wiederholt ungewöhnlich nah an Spaziergänger und Hunde herangekommen sein. Das Umweltministerium Baden-Württemberg stufte dieses Verhalten als „auffällig“ ein und erteilte eine befristete artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme. Bis Redaktionsschluss ist der Wolf nicht erlegt worden.

Von ersten Sichtungen bis zur Jagdentscheidung

Die verstärkten Meldungen begannen 2024 rund um die Hornisgrinde. Nach Angaben der zuständigen Fachstellen näherte sich der Rüde mehrfach Menschen auf unter 30 Meter – ohne erkennbare Scheu.

Im Sommer 2024 versuchte das Land, das Tier zu fangen oder zu betäuben. Fußfallen und Narkosegewehr blieben ohne Erfolg. Parallel wurden Fotofallenbilder, Losungen und gemeldete Begegnungen ausgewertet. Anfang 2026 bestätigte die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) genetisch einen Riss an einem Rotwildtier bei Forbach als eindeutig diesem Wolf zugehörig.

Am 27. Januar 2026 folgte die Abschussgenehmigung. Begründung: wiederholte Annäherungen an Menschen und Hunde sowie wachsender sogenannter „Wolfstourismus“, bei dem Einzelne das Tier für Fotos anlockten.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart stoppte den Vollzug zunächst. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte Mitte Februar jedoch die Rechtmäßigkeit. Damit darf das Land den Wolf bis spätestens 10. März 2026 entnehmen.

Warum der Fall so umstritten ist

Rechtlich ist der Wolf streng geschützt – Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz. Eine Tötung ist nur im Ausnahmefall erlaubt, wenn ein konkretes Risiko besteht und mildere Mittel ausgeschöpft wurden. Genau diese Schwelle sieht das Umweltministerium hier erreicht.

Naturschutzverbände bewerten den Fall unterschiedlich. NABU und BUND tragen die Gefahreneinschätzung grundsätzlich mit, mahnen aber sorgfältige Abwägung und gegebenenfalls Verlängerung der Genehmigung an. Die Naturschutzinitiative klagt gegen die Entscheidung und verweist auf die geringe Wolfspopulation im Land – ein Abschuss hätte rechnerisch spürbare Auswirkungen.

Jagd- und Landwirtschaftsverbände unterstützen das Vorgehen als letztes Mittel. Der Landesbauernverband argumentiert mit dem Schutz von Weidetieren und der langfristigen Akzeptanz des Wolfs in der Region.

Auch die Bevölkerung ist gespalten. In regionalen Umfragen sprach sich eine Mehrheit gegen den Abschuss aus. Gleichzeitig berichten Anwohner von Verunsicherung – vor allem bei Hundespaziergängen.

Was passiert, wenn die Genehmigung endet?

Drei Szenarien sind denkbar:

  • Der Wolf wird bis 10. März erlegt. Dann erfolgt eine genetische Bestätigung, das Land informiert offiziell.
  • Der Wolf entkommt – die Genehmigung wird verlängert. Das Umweltministerium müsste erneut eine Ausnahme begründen. Weitere Gerichtsverfahren wären möglich.
  • Die Frist läuft aus – ohne Verlängerung. Dann endet das Abschussrecht formal. Ein erneuter Antrag wäre erforderlich.

Hinzu kommt eine politische Komponente: Mit dem geplanten Inkrafttreten des neuen Bundesjagdgesetzes im April 2026 würde die Zuständigkeit voraussichtlich vom Umwelt- ins Agrarressort wechseln. Der Wolf wäre dann formal im Jagdrecht verankert – mit möglichen neuen Regelungen für sogenannte Problemtiere.

Was Besucher und Anwohner jetzt beachten sollten

Unabhängig von der juristischen Debatte gelten klare Verhaltensempfehlungen – und die sind entscheidend für die Sicherheit:

Abstand halten: Niemals aktiv auf einen Wolf zugehen. Ruhig bleiben, sich bemerkbar machen, langsam zurückziehen.

Hunde anleinen: Im betroffenen Gebiet sollten Hunde kurz geführt werden. Freilaufende Tiere können als Rivalen oder Beute wahrgenommen werden.

Nicht füttern, nicht anlocken: Futterreste sichern, keine Lockversuche für Fotos. Behörden warnen ausdrücklich vor sogenanntem Wolfstourismus.

Sichtungen melden: Beobachtungen sollten der FVA oder den zuständigen Behörden gemeldet werden, damit das Monitoring fortgeführt werden kann.

Fachleute betonen: Wölfe meiden in der Regel den Menschen. Auffälliges Verhalten entsteht häufig durch Gewöhnung – etwa wenn Tiere wiederholt positive Erfahrungen in Menschennähe machen.

Auswirkungen auf Weidetierhalter

Bislang gibt es im direkten Zusammenhang mit diesem Wolf keine bestätigten Nutztierrisse im Nordschwarzwald. Dennoch raten Fachstellen zu konsequentem Herdenschutz.

Das Land Baden-Württemberg fördert Elektrozaunsysteme, Herdenschutzhunde und Beratungsangebote umfassend. Ziel ist es, Konflikte langfristig zu minimieren – unabhängig vom Ausgang dieses konkreten Falls.

Eine Region zwischen Naturschutz und Sicherheitsdebatte

Der Fall GW2672m steht exemplarisch für eine größere Frage: Wie gelingt das Zusammenleben von Mensch, Nutztierhaltung und streng geschützten Wildtieren in dicht besiedelten Regionen wie dem Nordschwarzwald?

Die kommenden Tage könnten entscheidend sein. Läuft die Genehmigung aus, ohne dass das Tier erlegt wird, beginnt die Debatte von vorn. Wird der Wolf geschossen, wird die Diskussion nicht enden – sie verlagert sich.

Fest steht: Der Umgang mit dem Wolf bleibt in Baden-Württemberg ein Balanceakt zwischen Artenschutz, Sicherheitsgefühl und Akzeptanz in der Bevölkerung.

Verwendete Quellen

  • Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW – Pressemitteilungen und Infoblätter zum „Hornisgrinde-Wolf“.
  • Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt BW – Monitoring-Meldungen und FAQ zum Wolfsmanagement.
  • Gerichtsentscheidungen (VG Stuttgart, VGH BW) – zit. in regionaler Presse (Stuttgarter Zeitung, dpa)