Keine klare Prägung erkennbar
Das Verwaltungsgericht Köln hat der AfD vorerst Recht gegeben und das Bundesamt für Verfassungsschutz angewiesen, die Partei nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist noch möglich.
Das Gericht räumt ein, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Teile der AfD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen. Allerdings seien diese Tendenzen nach dem jetzigen Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht stark genug ausgeprägt, um dem Gesamtbild der Partei eine verfassungsfeindliche Grundtendenz zu attestieren.
Zweifel aber keine Gewissheit
Der Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit besteht laut Gericht weiterhin. Die AfD vertrete teils politische Forderungen, die nicht mit der Garantie der Menschenwürde vereinbar seien. Eine solche Prägung, die das Gesamtbild der Partei beherrscht, konnte im Eilverfahren jedoch nicht nachgewiesen werden.
Konkret nannte das Gericht die „Remigrations“-Forderungen der AfD. Zwar sieht der Verfassungsschutz darin eine programmatische Stringenz, die mit einem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff im Einklang stehe. Dies konnte das Gericht jedoch anhand der vorgelegten Beweise nicht bestätigen. Auch die Frage, ob AfD-Politiker deutschen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status zusprechen wollen, konnte im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Hochstufung durch Verfassungsschutz
Die AfD war am 2. Mai 2025 vom Bundesamt für Verfassungsschutz vom Verdachtsfall zur gesichert rechtsextremistischen Bestrebung hochgestuft worden. Der Verfassungsschutz begründete dies mit sich verdichteten Erkenntnissen über verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei. Ein vorherrschendes ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis führe demnach zu einer Agitation gegen bestimmte Personengruppen, die in ihrer Menschenwürde verletzt würden und eine migranten- und muslimfeindliche Haltung darstelle.
Gegen diese Einstufung hatte die AfD Klage eingereicht und einen Eilantrag gestellt. Die Akten des Verfahrens umfassen mehr als 7000 Seiten.

