Keine „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ – vorerst
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden: Der Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Mit diesem Beschluss gab das Gericht einem Eilantrag der Partei weitgehend statt. Die einstweilige Verfügung bedeutet, dass die Hochstufung der AfD vom „Verdachtsfall“ zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“, die das Bundesamt für Verfassungsschutz im Mai verkündet hatte, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ausgesetzt ist.
Gericht sieht Anhaltspunkte, aber keine klare Prägung
Die Richter am Verwaltungsgericht Köln stellten zwar fest, dass es „ausreichend Anhaltspunkte“ für Bestrebungen innerhalb der AfD gebe, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Nach dem aktuellen Kenntnisstand im Eilverfahren fehlte dem Gericht jedoch die Überzeugung, dass diese Bestrebungen die Partei bereits so stark prägen, dass „ihrem Gesamtbild nach“ eine feindliche Grundtendenz festzustellen sei.
Zwar bestehe weiterhin der „starke Verdacht“, dass die AfD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und „teilweise offen politische Forderungen“ erhebt, die nicht mit der Menschenwürdegarantie im Einklang stehen. Diese hätten sich jedoch im Eilverfahren nicht in einer Art und Weise manifestiert, die das Gesamtbild der Partei beherrscht.
Ein Beispiel dafür sei die Interpretation des AfD-Begriffs „Remigration“. Während der Verfassungsschutz darin eine „programmatische Stringenz“ im Sinne eines völkischen Volksbegriffs sah, konnte das Gericht diese Schlussfolgerung anhand der vorgelegten Beweise im Eilverfahren nicht zur Gewissheit verdichten. Konkret fehle es an „hinreichender Gewissheit“, dass die AfD deutschen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund ausschließlich einen abgewerteten Status zuerkennen wolle.
Hochstufung im Mai 2025
Der Verfassungsschutz hatte am 2. Mai 2025 öffentlich gemacht, dass die AfD aufgrund eines internen Folgegutachtens hochgestuft werde. Laut Verfassungsschutz hätten sich die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestätigt und „in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet“. Als zentral wurde ein „ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis“ bezeichnet, das Ausgangspunkt für eine „kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen“ sei und in einer „migranten- und muslimfeindlichen Haltung“ konkreter werde.
Die AfD hatte daraufhin am 5. Mai 2025 Klage eingereicht und einen Eilantrag gestellt. Die Akten in diesem Eilverfahren umfassen mittlerweile über 7.000 Seiten. Gegen die nun getroffene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln können die Parteien noch Beschwerde einlegen.