Verstoss gegen Grundrechtecharta
Das Urteil des EuGH ist eindeutig: Ungarns Gesetz zur Einschränkung von Medieninhalten, die von der bei Geburt festgelegten Geschlechtsidentität abweichen oder Homosexualität thematisieren, widerspricht zentralen Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung mit Verstößen gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Stigmatisierung und Diskriminierung
Die Richter beanstanden insbesondere, dass das ungarische Gesetz Mediendiensteanbieter in ihrer Freiheit einschränkt, Inhalte zu entwickeln und zu verbreiten. Diese Einschränkungen seien nicht zu rechtfertigen und würden bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen stigmatisieren und diskriminieren. Der Gerichtshof betonte, dass dies im Widerspruch zu den Grundwerten der EU stehe, die auf Pluralismus und Achtung der Menschenrechte basieren.
Datenschutzregelungen verletzt
Darüber hinaus stellten die Luxemburger Richter fest, dass das Gesetz gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Die Ausweitung des Zugangs zu Strafregisterinformationen ohne ausreichende Garantien für die Rechte der Betroffenen sei unzulässig. Das Gesetz stelle bestimmte Gruppen als Gefahr für die Gesellschaft dar und verletze damit die Menschenwürde.
Orbán-Regierung löste Rechtsstreit aus
Das sogenannte LGBTQ-Gesetz wurde 2021 unter der damaligen Regierung von Ministerpräsident Viktor Orbán auf den Weg gebracht. Die Europäische Kommission hatte daraufhin eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn vor dem EuGH eingereicht.

