Bundesgericht hebt Verbot auf

Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der „Hammerskins Deutschland“ in Leipzig

Foto: Bundesverwaltungsgericht (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Das Verbot der rechtsextremen Vereinigung „Hammerskins Deutschland“, ausgesprochen vom Bundesinnenministerium, ist rechtswidrig. Auch die Teilorganisationen „Crew 38“ bleiben vorerst bestehen. Die Richter sahen die Grundlage für das Verbot als nicht gegeben an und begründeten ihre Entscheidung mit der fehlenden Feststellung einer übergeordneten bundesweiten Organisation.

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Freitag das im Juli 2023 vom Bundesinnenministerium verfügte Verbot der rechtsextremen Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben. Auch die regionalen Ableger sowie die eng verbundene „Crew 38“ sind von dieser Entscheidung betroffen. Die Richter in Leipzig befanden das Vorgehen des Ministeriums für rechtswidrig.

Gericht sieht keine bundesweite Organisation

Das Innenministerium hatte zur Begründung des Verbots angeführt, dass sich die Vereinigung und ihre Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten und gegen Strafgesetze verstießen. Eine Verfügung im Juli 2023 ordnete die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens an, wobei sogar ein Grundstück eines Mitglieds in das Visier geriet. Gegen diese Verfügung hatten zahlreiche regionale Chapter und ihre Mitglieder Klage eingereicht.

Die Klagen hatten nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Die Richter konnten, entgegen der Einschätzung des Innenministeriums, keine übergeordnete bundesweite Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ feststellen. Zwar trafen sich Mitglieder regionaler Chapter auf sogenannten „National Officers Meetings“, doch das Gericht konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass daraus ein verfestigter Zusammenschluss auf nationaler Ebene mit verbindlichen Entscheidungen für die Chapter und deren Mitglieder hervorging.

Laut Gericht rechtfertigt das vorliegende Tatsachenmaterial nicht die Annahme, dass ein nationaler Verein „Hammerskins Deutschland“ existiert, der zwischen den Chaptern und der europäischen oder weltweiten Bewegung vermittelt. Eine zentrale Steuerung der regionalen Chapter durch eine übergeordnete nationale Ebene wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Erst eine solche Einbindung in eine Gesamtorganisation hätte die Einbeziehung der Chapter in das Verbot ohne kapitelbezogene Prüfung gerechtfertigt.

Autonomie der Chapter im Vordergrund

Vielmehr sahen die Leipziger Richter deutliche Hinweise auf eine weitgehende Autonomie der einzelnen Chapter. Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt es den zuständigen Behörden jedoch unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, sofern für diese konkrete Verbotsgründe vorliegen.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hatte das Verbot im Sommer 2023 noch als „harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“ und als „klares Signal gegen Rassismus und Antisemitismus“ gelobt.

(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)