Der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Name der Filmfigur „Miss Moneypenny“ in Deutschland keinen Werktitelschutz genießt. Dies wurde am Donnerstag in einem Urteil bekannt gegeben, das sich mit markenrechtlichen Fragen befasst. Die Klägerin, die über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den „James Bond“-Filmen verfügt, hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das Bezeichnungen wie „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ für Sekretariatsdienstleistungen verwendet.
Bereits zuvor hatten das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche aus dem Werktitelschutz in der Revision weiter, blieb jedoch auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Figur „Miss Moneypenny“ nicht als ein selbständiges, bezeichnungsfähiges Werk im zeichenrechtlichen Sinn angesehen werden kann.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es der Figur an einer hinreichenden Individualisierung und Selbständigkeit fehle, um als eigenständiges Werk wahrgenommen zu werden. Weder eine besondere optische Gestaltung noch ausgeprägte Charaktereigenschaften seien vorhanden, die der Figur eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihen würden. Das Urteil erging am 4. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 219/24.
(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)

