Ministerium will strengere Regeln

Neuer Vorstoß: Häusliche Gewalt soll Umgangsrecht beeinflussen

Neuer Vorstoß: Häusliche Gewalt soll Umgangsrecht beeinflussen

Archivbild: Kinder spielen. Symbol für Kinderschutz., via dts Nachrichtenagentur

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) plant eine Verschärfung des Kindschaftsrechts. Künftig sollen Familiengerichte gewalttätigen Elternteilen leichter den Umgang mit ihren Kindern untersagen können. Ziel ist ein besserer Schutz für Opfer häuslicher Gewalt und für die Kinder selbst, die unter den Zuständen leiden, auch wenn sie nicht direkt betroffen sind.

Familiengerichte bekommen mehr Spielraum

Nach den Plänen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sollen effusionen
von häuslicher Gewalt künftig klarer bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht berücksichtigt werden. Ein entsprechender Entwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht vor, dass Familiengerichte das Recht auf Umgang mit den Kindern vorübergehend oder auf Dauer verbieten können, wenn ein Elternteil gegen den anderen gewalttätig geworden ist.

Kindeswohl im Fokus

„Häusliche Gewalt muss bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht künftig klar berücksichtigt werden“, betonte Hubig. Dies gelte auch, wenn die Gewalt nicht direkt gegen das Kind gerichtet sei. Denn Kinder litten, wenn sie miterlebten, wie Gewalt in der Familie ausgeübt werde. Umgangsrechte dürften nicht dazu führen, dass ein Elternteil immer wieder in Gefahr gerate, vom anderen Elternteil attackiert zu werden. Die Ministerin erklärte, dass Familiengerichten mit der geplanten Reform klarere Regeln an die Hand gegeben würden, um gewaltbetroffene Eltern besser zu schützen und Kindern ein Aufwachsen in einem gewaltfreien Umfeld zu ermöglichen.

Keine automatische Verbote

Automatisch soll einem gewalttätigen Elternteil der Umgang mit seinen Kindern allerdings nicht untersagt werden. Da ein Umgangsausschluss eine einschneidende Maßnahme darstellt, sollen die Familiengerichte ihre Entscheidungen stets im Einzelfall treffen. Dabei sollen die Art, das Ausmaß und die Häufigkeit der Gewalt ebenso eine Rolle spielen wie die Einschätzung einer möglichen Wiederholungsgefahr. Je nach Fall könnten auch mildere Auflagen möglich sein. So könnte der gewalttätige Elternteil sein Kind nur noch unter Begleitung sehen.

Quelle
  • (Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt) Redaktionelle Bearbeitung: insideBW-Redaktion.

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