Keine ausreichende Begründung für Grenzkontrollen
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz könnte Signalwirkung für die Bundespolizei haben. Im Juni 2025 wurde ein Fahrgast eines Linienbusses auf dem Weg von Luxemburg nach Saarbrücken einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen. Der Mann klagte dagegen und argumentierte, die Grenzkontrollen verstießen gegen den Schengener Grenzkodex. Die Bundesrepublik habe die Wiedereinführung und Verlängerung der Kontrollen nicht ausreichend begründet.
Richter bemängeln Rechtslage
Die Richter am Verwaltungsgericht Koblenz gaben dem Kläger Recht. Sie stellten fest, dass die Identitätsfeststellung am Grenzübergang rechtswidrig war. Zwar darf die Bundespolizei die Identität zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs feststellen. Das gilt aber nur, wenn die Binnengrenzkontrollen unionsrechtskonform eingeführt oder verlängert wurden.
Die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 sei nach Ansicht der Richter nicht rechtmäßig gewesen.
Sonderfall nur bei ernster Bedrohung
Der Schengener Grenzkodex erlaubt die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen gemäß Artikel 25 nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit. Die Bundespolizei habe diesen Beurteilungsspielraum verletzt, so das Gericht. Eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Bedrohungslage habe gefehlt. Auch eine spontane Entwicklung, die eine Verlängerung rechtfertigt, sei nicht ausreichend dokumentiert worden.
Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.