Kündigung nur unter Auflagen
Kirchenmitarbeiter müssen damit rechnen, ihren Job zu verlieren, wenn sie sich von der Kirche lossagen. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Praxis nun deutlich eingeschränkt.
Allein der Austritt aus der Kirche rechtfertigt keine Kündigung mehr, so die Luxemburger Richter. Nur wenn die Betonung der Kirchenzugehörigkeit ‚wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt‘ für die ausgeübte Tätigkeit ist, kann eine Kündigung in Betracht kommen. Dabei spielen die Art der Arbeit und das Ethos der Einrichtung eine entscheidende Rolle.
Schwangerschaftsberatung unter der Lupe
Der Fall, der dem EuGH vorlag, betraf eine Beraterin bei der Katholischen Schwangerschaftsberatung in Deutschland. Nachdem sie aus der Kirche ausgetreten war, erhielt sie die Kündigung. Brisant: Die Einrichtung beschäftigte auch nicht-katholische Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit.
Das Gericht machte deutlich: Wenn nicht-katholische Personen die gleiche Arbeit verrichten können, ist die Kirchenzugehörigkeit für die Stelle der Schwangerschaftsberaterin keine zwingende Voraussetzung mehr.
Gericht muss neu verhandeln
Nun liegt die Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht. Die Katholische Schwangerschaftsberatung muss darlegen, dass eine Gefahr für ihr Ethos oder ihre Autonomie ‚wahrscheinlich und erheblich‘ ist, damit das Kündigungserfordernis als notwendig und verhältnismäßig gelten kann.
