GKV-Bericht kritisiert Leistungskatalog

Jede fünfte Gesundheits-App auf Rezept ist nutzlos

Frau mit Smartphone (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Seit 2020 investieren gesetzliche Krankenkassen Millionen in digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Doch ein aktueller Bericht zeigt erhebliche Mängel: Jede fünfte App, die als Rezept verschrieben werden kann, konnte auf Rezept keinen Nachweis über ihren Nutzen erbringen. Einige wurden deshalb bereits wieder gestrichen.

Geldverschwendung bei DiGA-Apps

Rund 400 Millionen Euro haben die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) seit 2020 für rund 1,6 Millionen verschriebene digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) ausgegeben. Die sogenannten Gesundheits-Apps auf Rezept sollten die medizinische Versorgung verbessern. Ein aktueller GKV-Bericht, über den die Zeitungen der Funke-Mediengruppe berichten, offenbart jedoch deutliche Schwächen im System.

Nutzenbewertung mangelhaft

Von den insgesamt 74 DiGA, die bislang in das offizielle Verzeichnis aufgenommen wurden, konnte weniger als jede fünfte einen nachweisbaren Nutzen für die Patienten vorweisen. Bittere Konsequenz: 16 Anwendungen wurden bereits wieder vollständig aus dem Leistungskatalog gestrichen, weil der positive Effekt für die Versorgung ausblieb. Bis Ende 2025 sollen daher nur noch 58 DiGA im GKV-Leistungskatalog verbleiben.

Preise willkürlich festgelegt

Ein weiteres strukturelles Problem sieht die GKV in der Preisbildung. Herstellende Unternehmen dürfen den Preis für ihre DiGA im ersten Jahr einseitig und in beliebiger Höhe festlegen – unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Nutzen bereits belegt wurde oder nicht. Dies kritisiert die stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Stefanie Stoff-Ahnis. Sie bestätigt die wachsende Bedeutung der Apps, hebt aber auch hervor, dass die meisten DiGA zunächst ohne Nutzennachweis in den Katalog aufgenommen werden und zu Herstellernpreisen finanziert werden müssen.

Forderung nach Nachweis von Anfang an

Die GKV fordert daher „politische Korrekturen“ und einen verpflichtenden Nutzennachweis von Beginn an. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Apps liegt beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Quelle
  • (Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt) Redaktionelle Bearbeitung: insideBW-Redaktion.

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