Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) hat sich vehement für die Anwendung von KI-gestützter Kameraüberwachung an Bahnhöfen ausgesprochen, betont jedoch gleichzeitig die Notwendigkeit strikter rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Gesichtserkennung.
„Zur Modernisierung von Bahnhöfen gehört nicht nur Pünktlichkeit. Es geht auch um Sicherheit, um bessere Belichtungsanlagen, um Kameraüberwachung, aber auch um den Einsatz verfügbarer Technologien“, erklärte Dirk Peglow, der Bundesvorsitzende des BDK, gegenüber den Tageszeitungen der Funke-Mediengruppe.
Ein konkretes Beispiel für den praktischen Einsatz dieser Technologien findet sich in Frankfurt: Am Hauptbahnhof wird seit Kurzem eine neue Generation von Überwachungssystemen eingesetzt. Diese Systeme nutzen Künstliche Intelligenz, um „bestimmte Auffälligkeiten automatisch erkennen [zu können]“, so Peglow. Dazu gehören „etwa gefährliche Situationen, liegengebliebene Gepäckstücke oder ungewöhnliche Bewegungsmuster“.
Peglow unterstrich, dass es sich bei dieser Art der Überwachung um einen „lagebezogenen und rechtsstaatlich eingebetteten Einsatz von KI“ handele. Dieser bewege sich im Rahmen der EU-Vorgaben, wie sie beispielsweise durch den „AI Act“ definiert sind. Es finde „keine biometrische Gesichtserkennung im Echtzeitbetrieb statt, sondern eine gezielte, rechtlich kontrollierte Anwendung – beispielswese bei der Suche nach vermissten Personen oder zur Abwehr terroristischer Gefahren.“ Solche Anwendungen seien sinnvoll, sofern sie „transparent, verhältnismäßig und zweckgebunden erfolgen“.
Der BDK-Vorsitzende hob hervor, dass KI die Polizei an Bahnhöfen erheblich unterstützen könne, indem sie auf Hinweise oder Muster aufmerksam mache, „die menschliche Wahrnehmung allein kaum leisten kann“. Er betonte jedoch ausdrücklich: „KI ersetzt jedoch nicht die menschliche Entscheidung und Verantwortung.“ Abschließend präzisierte Peglow gegenüber den Funke-Zeitungen: „KI darf niemals als Instrument flächendeckender Überwachung verstanden werden, sondern muss der zielgerichteten Gefahrenabwehr dienen – im Einklang mit Rechtsstaat und Datenschutz.“
(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)
