Erfolg für Pressefreiheit in Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit im Wirecard-Skandal

Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit im Wirecard-Skandal
Spiegel-Redaktionsgebäude (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" stattgegeben. Die Karlsruher Richter hoben eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf, die eine Wort- und Bildberichterstattung des Magazins zum Wirecard-Skandal untersagt hatte. Diese wegweisende Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Pressefreiheit, insbesondere bei komplexen Wirtschaftsstraftaten.
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Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ im Zusammenhang mit Berichterstattung zum Wirecard-Skandal stattgegeben. Dies teilten die Karlsruher Richter am Mittwoch mit.

Das Magazin war zuvor vom Oberlandesgericht München zur Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal verurteilt worden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war nach den fachgerichtlichen Feststellungen bis 2018 im Wirecard-Konzern tätig und später Geschäftsführer eines Start-ups, welches durch ein Unternehmen des Wirecard-Konzerns einen Kredit erhielt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht die Meldungen des „Spiegel“ als unzulässige Verdachtsberichterstattung eingestuft, da es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte diese Einschätzung und hob hervor, dass die Pressefreiheit nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, dass eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliege. Besonders bei komplexen Wirtschaftsstraftaten sei eine solche Berichterstattung von öffentlichem Interesse.

Darüber hinaus bemängelte das Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Bildberichterstattung durch das OLG. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Berichterstattung eine herausgehobene berufliche Position innehatte, die ein besonderes öffentliches Informationsinteresse rechtfertige. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25).

(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)

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