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Forschungsstandort

Bundesrat macht flexiblere Gehälter für Forschungsinstitute möglich

Der Bundesrat hat die Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes gebilligt. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten damit unter klaren Bedingungen mehr Spielraum bei Gehältern – eine Änderung, für die Baden-Württemberg seit 2023 geworben hatte.

Hand hält eine leuchtende Glühbirne als Symbol für Forschung und Innovation
Symbolbild für Forschung und Innovation
Foto: Sergey Nivens – stock.adobe.com

Für Forschungsinstitute im Land kann es künftig leichter werden, international gefragte Fachkräfte zu gewinnen. Der Bundesrat hat am 16. Oktober der Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes zugestimmt. Zuvor hatte der Bundestag das Gesetz am 24. September beschlossen.

Die Änderung zielt auf ein praktisches Problem: Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht besser bezahlen als vergleichbare Bundesbedienstete. Für einzelne Spitzenkräfte waren Ausnahmen möglich, sie mussten bislang jedoch häufig aufwendig beantragt und begründet werden.

Was sich bei der Bezahlung tatsächlich ändert

Künftig können bestimmte gemeinnützige, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in begründeten Fällen höhere Gehälter zahlen, wenn sie im Wettbewerb um besonders qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stehen. Das soll vor allem dort helfen, wo internationale Forschungsorganisationen oder Unternehmen deutlich attraktivere Angebote machen.

Eine pauschale Gehaltserhöhung ist die Reform nicht. Der zusätzliche Spielraum ist an Voraussetzungen gebunden. Nach Angaben des Bundes dürfen die höheren Vergütungen insbesondere nicht unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Geldern finanziert werden. Möglich sind dagegen Mittel, deren Verwendung nicht denselben Beschränkungen unterliegt. Dazu können nach den neuen Regeln auch europäische Fördermittel gehören, sofern das jeweilige EU-Programm dies zulässt.

Weniger Einzelanträge, aber keine freie Gehaltsgestaltung

Das Gesetz erweitert außerdem den Kreis ausdrücklich erfasster Wissenschaftseinrichtungen von elf auf 15. Zugleich sollen wiederkehrende Einzelgenehmigungen entfallen. Institute gewinnen damit Planungssicherheit, bleiben aber an die gesetzlichen Bedingungen und ihre Finanzierungsstruktur gebunden.

Entscheidend wird deshalb sein, ob eine Einrichtung über geeignete Dritt- oder Eigenmittel verfügt. Wo höhere Vergütungen letztlich aus Haushaltsmitteln des Bundes oder der Länder getragen würden, greift die Ausnahme nicht automatisch. Die Reform löst damit nicht jedes Personalproblem, beseitigt aber einen Teil des bisherigen Verwaltungsaufwands.

Baden-Württemberg drängte seit 2023 auf die Reform

Das Land hatte 2023 gemeinsam mit Sachsen und weiteren Ländern eine Initiative zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes in den Bundesrat eingebracht. Das Wirtschaftsministerium in Stuttgart begründet den Vorstoß mit dem internationalen Wettbewerb um Fachkräfte und der Bedeutung außeruniversitärer Institute für den Forschungsstandort.

Wie eng solche Einrichtungen mit dem Land verbunden sind, zeigt auch die aktuelle Grundfinanzierung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt an den Standorten Stuttgart, Lampoldshausen und Ulm. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass jede geförderte Einrichtung die neue Gehaltsausnahme nutzen kann; maßgeblich sind die Voraussetzungen des Gesetzes und die konkrete Finanzierung.

Inkrafttreten steht noch aus

Nach der Zustimmung des Bundesrats muss das Gesetz nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Erst danach gelten die neuen Regeln. Einen konkreten Termin für das Inkrafttreten nannten die beteiligten Stellen in ihren Veröffentlichungen vom 16. Oktober noch nicht.

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Quellen
  • Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
  • Deutscher Bundestag
  • Bundesregierung

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