Jugendschutzrecht greift auch bei leeren Behältern
Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe haben klargestellt, dass auch unbefüllte Ersatzbehälter für elektronische Zigaretten dem Jugendschutzgesetz unterliegen. Die Begründung: Diese Tanks sind eindeutig dazu bestimmt, mit E-Liquids befüllt und anschließend konsumiert zu werden.
Damit zieht der BGH eine Grenze, die zuvor in der Praxis offenbar nicht immer beachtet wurde. Im konkreten Fall ging es um einen Online-Händler, der leere Tanks ohne die vorgeschriebene Alterskontrolle verkaufte. Eine Wettbewerberin hatte daraufhin Klage eingereicht.
Klares Signal für den Handel
Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm hatten der Klägerin bereits Recht gegeben. Nun folgte die Bestätigung durch den Bundesgerichtshof. Der Händler muss die unerlaubte Abgabe unterlassen und offenlegen, wie häufig er dagegen verstoßen hat. Auch die Kosten für die Abmahnung muss er übernehmen.
Ein Anspruch auf Auskunft über den erzielten Gewinn wurde der Klägerin allerdings verwehrt. Das Urteil datiert vom 11. März 2026 mit dem Aktenzeichen I ZR 106/25.
(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)
