Warum ein Auszug bislang steuerlich teuer werden kann
Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder veräußert, muss einen Gewinn grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Eine Ausnahme gilt unter anderem für Objekte, die im maßgeblichen Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Bei einer Trennung kann genau diese Voraussetzung entfallen: Zieht ein Miteigentümer aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung aus, gilt die Immobilie für ihn steuerlich nicht mehr als selbst genutzt. Der Bundesfinanzhof entschied 2023, dass daran auch gemeinsame minderjährige Kinder nichts ändern, wenn sie zusammen mit dem früheren Ehepartner in der Immobilie bleiben.
Was Baden-Württemberg ändern will
Das Land hat deshalb im Bundesrat eine Ausnahme für sogenannte Scheidungsimmobilien vorgeschlagen. Nach Angaben des Finanzministeriums Baden-Württemberg soll die Steuerbefreiung erhalten bleiben, wenn die Immobilie bis zum trennungsbedingten Auszug selbst genutzt wurde.
Der Bundesrat unterstützte die Empfehlung des Landes am 25. September 2026 im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2026. Die geplante Regelung zielt damit auf Fälle, in denen der Verkauf oder die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils noch innerhalb der zehnjährigen Frist erfolgt. Sie ist keine allgemeine Steuerbefreiung für sämtliche Immobilienverkäufe nach einer Scheidung.
Die Änderung ist noch nicht in Kraft
Der Beschluss der Länderkammer ändert die geltende Rechtslage noch nicht. Zunächst berät der Bundestag über das gesamte Jahressteuergesetz 2026. Anschließend muss der Bundesrat dem Gesetzespaket noch einmal abschließend zustimmen.
Bis zum Abschluss dieses Verfahrens gelten die bisherigen Regeln weiter. Betroffene sollten deshalb insbesondere Anschaffungszeitpunkt, Auszugsdatum, Eigentumsanteile und die konkrete Art der Übertragung steuerlich prüfen lassen.



