Kein Grundrechtsschutz für Vermieter

Mietpreisbremse bleibt: Verfassungsgericht weist Klage ab

Mietpreisbremse bleibt: Verfassungsgericht weist Klage ab
Foto: Symbolbild: Wohnungen in Berlin bei schlechtem Wetter, Archivbild (dpa)

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen die bundesweite Mietpreisbremse und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung abgewiesen. Eine Vermieterin hatte geklagt, doch die Richter in Karlsruhe sahen keine Verletzung von Grundrechten. Die Regelung diene legitimen Zielen und sei verhältnismäßig.

Beschwerde erfolglos

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse abgewiesen. Dies teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.

Die Beschwerdeführerin ist eine Vermieterin einer Berliner Wohnung. Sie wandte sich gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn und die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats aus dem Jahr 2020. Die Kammer des Ersten Senats entschied, dass weder die Regulierung noch die Verordnung die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen.

Ziel: Schutz vor Mieterhöhungen

Die Mietpreisbremse wurde 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Sie erlaubt es Landesregierungen, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten für maximal fünf Jahre auszuweisen. In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. 2020 wurde diese Regelung verlängert, da die Ausgangslage unverändert blieb. Der Berliner Senat hatte das gesamte Stadtgebiet für fünf Jahre als angespannten Wohnungsmarkt deklariert.

Gericht sieht Verhältnismäßigkeit

Das Gericht befand, dass die Regulierung der Miethöhe legitime Ziele verfolge und verhältnismäßig sei. Die Beschränkung der Miethöhe stelle keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Vielmehr solle sie die Ausnutzung von Mangellagen verhindern. Die Interessen der Vermieter stünden den berechtigten Interessen der Wohnungssuchenden und wichtigen Gemeinwohlbelangen gegenüber.

Die Verlängerung der Regelung sei verfassungsgemäß, da der Verordnungsgeber regelmäßig die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Mietenbegrenzung prüfen müsse. Dies bestätigte ein Beschluss vom 8. Januar 2026 (Aktenzeichen: 1 BvR 183/25).